Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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reitung und Sachbearbeitung, während die Zentrale Behörde des Bundes hauptsächlich für die Übermittlung ins Ausland bzw. an die kantonalen Stellen zuständig ist.
Der Bearbeitungszweck ergibt sich aus den Artikeln 1, 6 und 10 HUÜ (insbesondere die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln, sowie deren Abänderung bzw. nötigenfalls deren Erstellung).
Bearbeitet werden nur die Informationen, Personendaten und Unterlagen, die nötig sind, um die Bearbeitungszwecke zu erreichen. Dazu gehören unter anderem Personalien, Adressen, Informationen über ausstehende Unterhaltsbeiträge, Arbeitsstellen, das Einkommen, das Vermögen, Strafverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Unterhaltspflichten, die Bevorschussung von Unterhalt, die Familiensituation, gegebenenfalls die Sorgerechtssituation, sowie alle damit zusammenhängenden oder für ihre Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Unterhaltstitel, Ausbildungsbestätigungen, Vermögensnachweise oder Bevorschussungsentscheide.
Die Kenntnis der Bevorschussung (Massnahme der sozialen Hilfe im weiteren Sinne) ist nötig, um die antragstellende Person korrekt bezeichnen zu können. Das Sorgerecht kann relevant sein, da teilweise die Unterhaltspflicht daran geknüpft ist. Auch die Information, ob jemand arbeitslos ist oder Sozialhilfe bezieht, kann im Hinblick auf die Abklärung der Erfolgschancen eines Unterhaltsinkassos relevant sein.
Die Personendaten werden in einem vom Bundesamt für Justiz betriebenen Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (TROVA) bearbeitet. Die in TROVA geführten Personendossiers aus dem Aufgabenbereich der internationalen Alimente sind gemäss Bewertungsentscheid des Schweizerischen Bundesarchivs vom 1. Februar 2019 archivwürdig. Da viele Dossiers gleichförmig sind, wird allerdings nur ein Prozent von zufällig ausgewählten Dossiers archiviert. Die anderen Dossiers werden nach Ablauf der Archivierungsfrist, die maximal zehn Jahre betragen wird und die nach dem Abschluss eines Dossiers zu laufen beginnt, vernichtet (siehe Art. 16 ELPAG-Verordnung vom 23. September 201675). Der Abschluss wird von den sachbearbeitenden Stellen gemeldet, wenn die gesamte offenstehende Unterhaltsforderung getilgt ist, oder wenn ein Antrag zurückgezogen wird. Die Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ist nötig, da es regelmässig vorkommt, dass Dossiers wieder eröffnet werden müssen, wenn ein Unterhaltsschuldner zwar zwischenzeitlich seine Pflichten erfüllt, sie aber später wieder vernachlässigt. Es kommt auch regelmässig vor, dass in einem Dossier während vieler Jahre nichts passiert, etwa weil die unterhaltspflichtige Person über noch nicht fällige Pensionskassenansprüche verfügt; erst bei Fälligkeit kann auf diese Gelder zugegriffen werden. Die Dossiers müssen deshalb regelmässig über viele Jahre hinweg offengehalten werden.
In ca. 95% aller Fälle werden die Personendaten an Staaten bekanntgegeben, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet; drei Viertel aller Fälle betreffen Deutschland, Österreich, Portugal und Frankreich. Die Übermittlung von Personendaten ins Ausland erfolgt in diesen Fällen somit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 DSG.
Die Datenübermittelung in Länder, deren Gesetzgebung keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet, erfolgt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 DSG, wenn sie für die Feststellung, Ausübung bzw. Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen ausländischen Behörde notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 DSG). Die Ausnahmebestimmung von Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 DSG ist eng auszulegen. Entsprechend erfolgt die Bekanntgabe ins Ausland nur im Einzelfall, wobei jeweils geprüft wird, ob die Bedingungen zur Anwendung dieses Ausnahmetatbestands erfüllt sind. Dazu gehört in erster Linie die Überprüfung der Notwendigkeit der Datenbekanntgabe ins Ausland für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung der geltend gemachten Rechtsansprüche, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip besonders Rechnung zu tragen ist. Eine auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 DSG gestützte Datenübermittlung erfolgt einerseits dann, wenn ein Kind, welches sich in solch einem Land aufhält, Unterhalt von einer unterhaltspflichtigen Person mit Aufenthalt in der Schweiz verlangt, die ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Die Güterabwägung zwischen den Daten-
75 SR 351.12