Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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9 Rechtliche Aspekte

9.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage 1 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 184 Absatz 2 BV den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Schliesslich überträgt Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung die Kompetenz für die Genehmigung von Abkommen, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die alleinige Zuständigkeit des Bundesrats, was beim HUÜ und dem HUP nicht der Fall ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200273 (ParlG) und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)74).

Nach Artikel 24 Absatz 2 ParlG ist der Bundesrat für die Vertragskündigung zuständig, wenn die in Artikel 7a RVOG aufgeführten Voraussetzungen für die Zuständigkeit zum selbständigen Vertragsabschluss erfüllt sind. Das NYÜ, HÜ56, HÜ58-A/V und HÜ73-R enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Die in Artikel 7a RVOG genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Somit obliegt die Zuständigkeit für die vorgeschlagene Kündigung der genannten völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung.

Demgegenüber ist der Bundesrat zuständig für die Kündigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen und der Gegenseitigkeitserklärungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den kanadischen Provinzen Manitoba, Saskatchewan, Britisch Kolumbien und Alberta im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen. Diese Abkommen und Gegenseitigkeitserklärungen halten nämlich nur fest, dass gegenseitig Amts- und Rechtshilfe im Unterhaltsbereich geleistet wird, während sich die Rechte und Pflichten aus anderen Rechtsgrundlagen wie z.B. dem IPRG ergeben. Anlässlich des Inkrafttretens des HUÜ wird deshalb der Bundesrat die Kündigung dieser Abkommen und Gegenseitigkeitserklärungen beschliessen.

Nach Artikel 141a BV können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die in der Vorlage 1 vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung des HUÜ und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.

Die Vorlage 2 stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Die vorgeschlagenen Auskunftsrechte dienen nämlich der Umsetzung der in Artikel 131 und 290 ZGB vorgesehenen Pflicht der vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstellen, unterhaltsberechtigten Personen auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen. Um diese Pflicht erfüllen zu können, müssen diese Fachstellen – gleich wie die für das internationale Alimenteninkasso zuständigen Fachstellen – über geeignete Instrumente verfügen.

9.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das HUÜ und das HUP sind mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das Verhältnis zu anderen in der Schweiz geltenden internationalen Rechtsinstrumenten über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist im HUÜ bzw. betreffend das anwendbare Recht im HUP geregelt und wirft keine Probleme auf.

73 SR 171.10

74 SR 172.010