Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Damit die zentralen kantonalen Fachstellen eine Verbesserung im Vergleich zu heute darstellen, muss es sich wirklich um Fachstellen handeln, d.h. um Stellen mit Fachkenntnissen und genügend Ressourcen für die Sachbearbeitung in einem internationalen Umfeld. Nur so können die Schwachstellen des heutigen Systems behoben werden. Zudem werden auch die Kantone die zu erwartende Erhöhung der Fallzahlen spüren und teilweise entsprechend mehr Personal einplanen müssen. Dies dürfte insbesondere jene Kantone betreffen, die viele Fälle bearbeiten. Die Kantone, die schon heute genügend Ressourcen für die Sachbearbeitung vorgesehen haben, wie es gemäss der Inkassohilfeverordnung vorgesehen ist, werden keine Mehrausgaben haben.
Jene Kantone, in denen die Sachbearbeitung heute den Gemeinden überlassen ist, wie z.B. AG, TG, SG und GR, werden hingegen in Personal und Organisation investieren müssen.
Gerichtskosten und Parteientschädigungen in Verfahren, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege geführt werden, werden der unterliegenden Partei auferlegt und sind von dieser zu bezahlen. Sofern die unterliegenden Parteien aber nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, besteht das Risiko, dass die Kantone bzw. Gerichtskassen auf den Kosten sitzenbleiben. Dies ist allerdings auch ausserhalb des Unterhaltsbereichs so.
Kosten werden auch im Zusammenhang mit zu mandatierenden Rechtsanwaltspersonen anfallen, die die Verfahren auf Errichtung (inkl. gegebenenfalls Vaterschaftsverfahren) oder Abänderung von Unterhaltstiteln für die unterhaltsberechtigten Personen für Kindesunterhalt bis 21 Jahre führen: Diese Kosten sind von den Gerichtskassen in den Kantonen zu tragen, sofern sie nicht gemäss Artikel 123 ZPO wieder eingetrieben werden können. Die betroffenen Kinder werden aber wohl kaum je über die finanziellen Ressourcen verfügen, um die Kosten zu erstatten. Wie viele Fälle davon betroffen sein werden, lässt sich nicht sagen; aus Deutschland, wo pro Jahr über 10'000 grenzüberschreitende Alimenteninkassofälle bearbeitet werden, ist jedenfalls bekannt, dass es dort nur um einige Dutzend Fälle pro Jahr geht. Für die Schweiz ist von ähnlich vielen Verfahren auszugehen. Selbst wenn die Zahlen für die Schweiz höher sein sollten und hundert neue Verfahren hinzukämen, sind diese zusätzlichen Verfahren angesichts der mehreren hunderttausend Zivilverfahren, die jedes Jahr in der Schweiz eingeleitet werden,72 nicht systemrelevant.
Die Erweiterung der Auskunftsrechte im internationalen und nationalen Alimenteninkasso wird die Arbeit der Fachstellen erleichtern.
8.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für die Allgemeinheit ist es von Vorteil, wenn Unterhaltsforderungen nicht vom Staat getragen werden, sondern von den Eltern der betroffenen Kinder. Das internationale Alimenteninkasso ist zudem aus Präventionssicht sehr wichtig, da sich sonst unterhaltspflichtige Personen durch den Wegzug ins Ausland ihrer Pflichten entziehen können. Das internationale Alimenteninkasso kostet zwar, hat aber insgesamt positive Auswirkungen auf die Gesellschaft (siehe Ziff. 1.2).
Auf eine Regulierungsfolgeabschätzung kann angesichts der fehlenden Auswirkungen auf Unternehmen, Konsument/innen und Arbeitnehmer/innen verzichtet werden.
72 In ZH, wo ca. 17% der Schweizer Bevölkerung leben, wurden 2024 gemäss dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts 48’061 Zivilverfahren eingeleitet. In GE, wo ca. 6% der Schweizer Bevölkerung leben, wurden 2024 gemäss dem Rechenschaftsbericht der Justizkommission Genf 32'984 Zivilverfahren eingeleitet.