Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten
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dass diese Bestimmung bereits vor über 80 Jahren in Kraft getreten ist, sind die Anlagen, die ausschliesslich auf einem ehehaften Wasserrecht beruhen, grundsätzlich entschädigungslos den heutigen gesetzlichen Vorschriften zu unterstellen.
Als Reaktion auf den Bundesgerichtsentscheid «Hammer» reichte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) die Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» ein. Die UREK-N war der Auffassung, dass der Gesetzgeber den Bundesgerichtsentscheid «Hammer» zu korrigieren habe, weil dieser Entscheid zu einem Bau- und Investitionsverbot führe - mit entsprechenden Folgen für die produzierte Menge an elektrischer Energie. Zudem würden die auf ehehaften Rechten beruhenden Wasserkraftwerke in Bezug auf die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften schlechter gestellt als solche, die auf Konzessionen beruhen, da diese bei «erster Gelegenheit» aufgehoben würden, woraus die Unterstellung unter die Artikeln 31 bis 33 GSchG folgt, anstatt übergangsweise nur den Artikeln 80 bis 83 GSchG. Eine Sanierung gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss für die Konzessionärin wirtschaftlich tragbar sein.11 Im Gegensatz dazu ist die Einhaltung der Restwassermengen nach Artikeln 29 bis 36 GSchG nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt. Schliesslich würde nach Auffassung der UREK-N der Bundesgerichtsentscheid zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Hinzu komme, dass nicht das Bundesgericht, sondern nur der Bundesgesetzgeber in generell-abstrakter Weise alle privaten Wasserrechte aufheben könne.
Punkt 1 der Motion, der eine Regelung zur Aufnahme der bestehenden ehehaften Wasserrechten als selbständige und dauernde Rechte im Grundbuch forderte, wurde am 6. Juni 2023 vom Nationalrat abgelehnt, Punkt 2 zur Fristenregelung für die Sanierungspflichten nach Artikel 80 Absätzen 1-3 GSchG bzw. zur Einhaltung der Restwasservorschriften laut Artikeln 31-33 GSchG, wurde angenommen. Am 5. März 2024 folgte ihm der Ständerat in beiden Punkten der Motion. Infolgedessen ist der Bundesrat durch die Annahme von Punkt 2 der Motion beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit der geregelt wird, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Sanierungspflichten gemäss Artikel 80 Absätzen 1-3 GSchG bzw. die Mindestrestwassermengen nach den Artikeln 31 bis 33 GSchG einhalten müssen. Dabei sei materiell möglichst eine Gleichbehandlung mit auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken anzustreben.
1.2 Grundlagen
Als ehehafte Rechte werden Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Sie können zwar nach neuem Recht nicht mehr begründet werden, aber unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen.12 Bei ehehaften Wasserrechten an unbefristeter, kaum eingeschränkter und unentgeltlicher Nutzung eines öffentlichen Gewässers treten Zielkonflikte zwischen den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen der Inhaber von ehehaften Wasserrechten auf. Vielfach stehen sie in Konflikt mit umweltrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Mindestrestwassermengen.
In der Statistik der Wasserkraftanlagen (WASTA) werden Anlagen mit einer installierten Leistung von über 300 Kilowatt (kW) erfasst.13 Da die meisten Anlagen, die auf ehehaften Wasserrechten basieren, nur über eine geringere Leistung verfügen, fehlen dem Bund zu einem Grossteil der Anlagen Daten. Gemäss der WASTA (Stand 1. Januar 2025) verfügen von den Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 kW 26 Anlagen (wovon 23 Anlagen noch in Betrieb und 3 stillgelegt sind) über ein ehehaftes Wasserrecht. Zusätzlich stützen bzw. stützten weitere 13 Anlagen ihren Betrieb teilweise auf ein ehehaftes Wasserrecht, wovon 1 Anlage inzwischen stillgelegt wurde. Ansonsten verfügen diese
11 BGE 139 II 28
12 BGE 145 II 140 E. 5
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