Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten

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6. Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die für das WRG vorgesehenen Änderungen stützen sich einerseits auf Artikel 76 Absatz 2 BV. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Grundsatzgesetzgebungskompetenz u.a. Grundsätze über die Nutzung der öffentlichen und privaten Gewässer zur Energieerzeugung festzulegen. Auf diese Kompetenzgrundlage stützt sich das Wasserrechtsgesetz. Die vorgesehen Änderung stützt sich auch auf die umfassende Kompetenz nach Artikel 76 Absatz 3 BV, Vorschriften über die Sicherung angemessener Restwassermengen zu erlassen. Die Aufhebung der ehehaften Rechte hat zur Folge, die Restwasserbestimmungen nach den Artikeln 31-33 GschG auch bei Anlagen zur Anwendung zu bringen, bei denen diese aufgrund des ehehaften Rechts bisher nicht angewendet wurden.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ehehafte Wasserrechte, auch wenn sie in der Form eines beschränkten dinglichen Rechts (Personalservitut) an einem (heute öffentlichen) Gewässer anerkannt worden sind, materiell wie Sondernutzungsrechte an einem öffentlichen Gewässer zu behandeln. Wie bei Sondernutzungskonzessionen ohne zeitliche Begrenzung rechtfertigt sich der Schutz von ehehaften Wasserrechten damit einzig mit Blick auf die rechtmässig getätigten Investitionen, ein darüberhinausgehender Schutz besteht nicht.23 An ehehaften Wasserrechten Berechtigte sind im Hinblick auf Investitionen, die sie vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig getätigt haben und bis zum von den Behörden festgelegten Aufhebungszeitpunkt nicht werden abgeschrieben haben können, geschützt. Eine Aufhebung kann erst erfolgen, wenn die Investitionen amortisiert worden sind. In diesem Fall verschiebt die Behörde den Zeitpunkt der Aufhebung, notwendigenfalls auch über den 31. Dezember 2040 hinaus. Dadurch erfolgt kein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen der Vorlage nicht entgegen. Sofern Gewässerstrecken betroffen sind, welche die Landesgrenze berühren, fällt der Vollzug der neuen Bestimmungen in die Kompetenz der Bundesbehörden (Art. 7 WRG). Diese stimmen sich mit den ausländischen Behörden im Einzelfall ab. Für die heute einzige auf einem ehehaften Wasserrecht beruhende Anlage in der Zuständigkeit des Bundes ist die Vereinbarkeit der Vorlage mit den Verpflichtungen der Schweiz gegeben.

6.3 Erlassform

Vorliegend soll die Motion 23.3498 mit einer neuen Bestimmung samt Ausnahmebestimmung für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte umgesetzt werden. Der Vorentwurf enthält damit wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach den Artikeln 164 Absatz 1 BV und 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG)24 in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die Vorlage untersteht somit dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

23 BGE 145 II 140 E. 6

24 SR 171.10