Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten

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Wasserrecht Berechtigten nicht mehr darauf berufen, dass sie ihre Investitionen in der Annahme getätigt haben, das ehehafte Wasserrecht bleibe bestehen.

Artikel 976d ZGB

Da gewisse ehehafte Wasserrechte heute im Grundbuch eingetragen sind, muss bei deren Aufhebung der entsprechende Eintrag gelöscht werden, damit das Grundbuch die Rechtslage korrekt wiedergibt. Deshalb wird ein neuer Artikel 976d ZGB22 eingeführt, der das Löschungsverfahren regelt.

5. Auswirkungen

5.1 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund

Da das Wasserrechtsgesetz hauptsächlich durch die Kantone und diesen untergeordneten Gemeinwesen vollzogen wird und nur eine einzige auf einem ehehaften Wasserrecht beruhende Anlage in die Zuständigkeit des Bundes fällt, entsteht der Bundesverwaltung durch die neue Bestimmung kein zusätzlicher Aufwand. Folglich sind keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Wie die Kantone die neue bundesrechtliche Bestimmung umsetzen, liegt in ihrer Kompetenz. Die Kantone sind für den Vollzug entsprechend dem kantonalen Recht zuständig. Das kantonale Recht kann entweder vorsehen, dass die ehehaften Wasserrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt ex lege dahinfallen oder dass die ehehaften Wasserrechte in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgehoben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kantone in Bezug auf die Amortisation der Anlagen eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen haben.

Die Anzahl der in den einzelnen Kantonen vorhandenen ehehaften Wasserrechte ist nicht bekannt. Schätzungsweise reicht die Spanne von einigen wenigen bis zu mehreren Dutzend Wasserrechten pro Kanton. Während einige Kantone bereits viele ehehafte Wasserrechte aufgehoben haben, dürften andere diesbezüglich noch am Anfang stehen. Die Umsetzung der neuen Regelung kann eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich machen und bei den Vollzugsbehörden einen gewissen Mehraufwand generieren.

5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Manche der bisherigen Betreiber und Betreiberinnen werden aufgrund der Investitionen, mit denen im Hinblick auf den Betrieb mit einer Konzession zu rechnen ist und aufgrund der verminderten Nutzungsmöglichkeiten durch das nun einzuhaltende strengere Recht, den Betrieb der Anlage aufgeben. Dadurch wird ein voraussichtlich kleiner Teil der bisherigen Stromproduktion aus Wasserkraft wegfallen. Ob und inwieweit betroffene Werke aufgrund der vorgeschlagenen Rechtsänderung weiterbetrieben werden, lässt sich nicht abschätzen.

Es ist davon auszugehen, dass die aktuellen umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen bisher von Anlagen, die auf einem ehehaften Wasserrecht beruhen, nur teilweise eingehalten werden. Dadurch dürfte sich mittel- bis langfristig der ökologische Zustand dieser Gewässer deutlich verbessern.

Auswirkungen auf die Gesellschaft sind keine zu erwarten.

22 SR 210