Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten
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Anlagen, die basierend auf einem ehehaften Wasserrecht Wasserentnahmen tätigen und dadurch ein Fliessgewässer wesentlich beeinflussen, sind weiterhin nach den Artikeln 80-83 GSchG zu sanieren.
Die vorgeschlagene Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2040 soll drei Kriterien erfüllen. Erstens soll den kantonalen Behörden genügend Zeit eingeräumt werden, um die Verfahren für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte durchführen bzw. gesetzliche Grundlagen für deren Aufhebung zu schaffen. Zweitens soll die Zeitspanne der Beeinträchtigung der Gewässerlebensräume, welche durch die betroffenen Wasserkraftanlagen entstehen, möglichst kurzgehalten werden. Drittens ist davon auszugehen, dass die bis zum 31. Juli 2019 rechtmässig getätigten Investitionen der Berechtigten grösstenteils amortisiert sein dürften. Gleichzeitig kann jedoch eine längere Frist gemäss Absatz 2 gewährt werden, damit Ausnahmefällen in Bezug auf die vor dem 31. Juli 2019 getätigten Investitionen effektiv Rechnung getragen werden kann.
Von den Behörden bereits erlassene rechtskräftige Verfügungen betreffend die Aufhebung von ehehaften Wasserrechten werden durch die vorliegende Regelung nicht berührt. Schon aufgehobene ehehafte Wasserrechte leben durch die vorliegende Bestimmung nicht wieder auf.
Nach wie vor gilt, dass Berechtigte jederzeit freiwillig auf ein ehehaftes Wasserrecht verzichten können. Möchten sie das Gewässer nach der Aufhebung des ehehaften Wasserrechts jedoch weiterhin nutzen, reichen sie ein Konzessionsgesuch ein. Möglich sind auch «gemischte Werke», die die Wasserkraft sowohl gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht als auch gestützt auf eine Konzession nutzen. Sofern der Teil der Nutzung, der sich auf das ehehafte Wasserrecht stützt, weitergenutzt werden soll, kann allenfalls ein Gesuch um Erteilung einer Zusatzkonzession gestellt werden. Eine Konzession kann nur erteilt werden, wenn die aktuell geltenden umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Mindestrestwassermengen nach Artikel 31-33 GSchG, eingehalten werden.
Artikel 74a Absatz 2 WRG
Artikel 74a Absatz 2 WRG enthält eine Ausnahmeregelung zur Verwirklichung des Investitionsschutzes. Geschützt wird das Vertrauen des Bürgers und der Bürgerin in das Verhalten der staatlichen Behörden (Schutz von Treu und Glauben). Wohlerworbene Rechte sind im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und dem Träger oder der Trägerin des Rechts darauf begründet worden, dass die Rechtsbeziehungen auf eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten Schutz geniessen. Dieser dient insbesondere dem Schutz von erheblichen Investitionen, die ansonsten von Privaten nicht getätigt würden.20
Haben die Berechtigten vor der Publikation des Bundesgerichtsurteils «Hammer» BGE 145 II 140 am 31. Juli 2019 rechtmässig Investitionen getätigt, darf die Behörde das ehehafte Wasserrecht nicht aufheben, bis nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen die Amortisation erreicht ist. Wobei «rechtmässig» bedeutet, dass – im Falle einer Bewilligungspflicht – die Investitionen mit den notwendigen Bewilligungen vorgenommen wurden. Wenn notwendig, verschiebt die Behörde den Zeitpunkt der Aufhebung über den 31. Dezember 2040 hinaus. Die Investitionskosten, die bisher erfolgten Abschreibungen sowie die Rechtmässigkeit der Investitionen sind der Behörde vom am ehehaften Wasserrecht Berechtigten nachzuweisen.
Die Investition muss im berechtigten Vertrauen darauf, dass das ehehafte Wasserrecht bestehen bleibt und die Anlage gestützt auf dieses weiter betrieben werden kann, erfolgt sein. Zudem wird vorausgesetzt, dass diese trotz Abschreibung nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen bis zum für die Aufhebung vorgesehenen Zeitpunkt nicht amortisiert werden kann. Abschreibung nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen bedeutet in diesem Fall die Abschreibung gemäss der bisherigen Praxis und gestützt auf die Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.2 Ziffer 4 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EnFV)21. Nach der Veröffentlichung des Bundesgerichtsurteils „Hammer“ vom 31. Juli 2019 können sich die am ehehaften
20 BGE 145 II 140 E. 4.3
21 SR 730.03