Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten

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1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 202418 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202419 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Der Erlass der neuen Bestimmung Artikel 74a WRG erfolgt in Erfüllung des parlamentarischen Auftrags, die Motion 23.3498 umzusetzen.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage setzt der Bundesrat die in der Motion 23.3498 «Ehehafte Wasserrechte schützen und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen» der UREK-N geäusserten Anliegen um.

2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die ehehaften Wasserrechte stellen ein komplexes und sehr spezifisches Thema innerhalb der Schweizer Gesetzgebung dar. Für rechtsvergleichende Aussagen wäre ein umfassendes rechtsvergleichendes Gutachten notwendig, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird.

3. Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat wurde mit der Motion 23.3498 beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, die regelt, in welchem Zeitrahmen Wasserkraftwerke mit privaten Wasserrechten die Restwasservorschriften nach dem Artikel 80 Absatz 1 bis 3 GSchG resp. die Mindestrestwassermengen nach den Artikeln 31- 33 GSchG einhalten müssen. Dies soll durch eine Teilrevision des WRG umgesetzt werden. Um den laufenden Vollzug durch die Kantone nicht negativ zu beeinflussen, beschränkt sich die Teilrevision auf eine minimale Regelung. Das WRG wird um einen neuen Artikel 74a ergänzt. Absatz 1 sieht die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte mit Wirkung auf spätestens den 31. Dezember 2040 vor. Absatz 2 hält die Bedingungen fest, unter denen die Behörde die Aufhebung auf denjenigen Zeitpunkt verschiebt, an dem nach den allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen die Amortisation erreicht ist. Demnach hat der oder die Berechtigte hierfür nachzuweisen, dass vor dem 31. Juli 2019 rechtmässig getätigte Investitionen bis zum vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung nicht vollständig amortisiert werden können.

4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 74a Absatz 1 WRG

Die ehehaften Wasserrechte sind von den Behörden aufzuheben, wobei die Aufhebung spätestens am 31. Dezember 2040 wirksam zu werden hat. Die Priorisierung der einzelnen Fälle zur Aufhebung der ehehaften Wasserrechte liegt in der Zuständigkeit der Kantone und hat nach ökologischer Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der bisher erfolgten Amortisation zu erfolgen. Ob die ehehaften Wasserrechte durch eine entsprechende Gesetzesgrundlage ex lege oder über ein verwaltungsrechtliches Verfahren aufgehoben werden, ist im kantonalen Recht zu regeln. Inhaberinnen und Inhaber von ehehaften Wasserrechten haben jedoch keinen Rechtsanspruch, ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2040 gestützt auf das ehehafte Wasserrecht betreiben zu können.

18 BBl 2024 525

19 BBl 2024 1440