Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/32: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498) · 9 Seiten

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Anlagen über eine Konzession, weshalb sie die Umweltvorschriften (insbesondere die Restwasservorschriften), welche zum Zeitpunkt der Konzessionierung galten, einhalten. Die Produktion der in der WASTA erfassten Anlagen, die ausschliesslich auf einem ehehaften Wasserrecht beruht(e), beträgt insgesamt rund 79 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a). Die Jahresproduktion der Anlagen, die sich teilweise auf ein ehehaftes Wasserrecht stützt(e) beträgt rund 88 GWh/a. Aus einer Umfrage des BFE bei den Kantonen zu den Konzessionserneuerungsverfahren14 ist bekannt, dass am 1. Januar 2019 in der Schweiz unabhängig von der installierten Leistung 361 Wasserkraftanlagen gestützt auf ehehafte Wassernutzungsrechte Strom produzierten. Zusätzlich existierten ca. 60 Anlagen mit ehehaften Wasserrechten, die ausser Betrieb waren. Bei 63 Wasserkraftanlagen mit ehehaften Nutzungsrechten war per 1. Januar 2019 ein Verfahren zur Konzessionierung und damit Aufhebung der ehehaften Wasserrechte hängig. Neuere Angaben sind nicht vorhanden.

Gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, das durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestelle nach Anordnung der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Unter gewissen Umständen ordnen die Behörden weitergehende Sanierungsmassnahmen nach den Absätzen 2 und 3 an. Die Bestimmung bezieht sich auf Konzessionen wie auf ehehaften Wasserrechten beruhende Wasserentnahmen gleichermassen.15 Das aktuell geltende Recht verpflichtet die Behörden, dafür zu sorgen, dass die Restwassersanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen werden (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Die aktuellste Dokumentation des BAFU aus dem Jahr 2021 zeigt, dass per Ende 2020 noch Restwassersanierungen ausstehend sind.16

1.3 Gewählte Lösung

Ziel des Punkts 2 der Motion ist die Sicherstellung des Investitionsschutzes und die Gleichbehandlung mit den auf öffentlich-rechtlichen Konzessionen beruhenden Wasserkraftwerken zu erreichen. Aus Sicht des Bundesrates genügt es somit nicht, wie gemäss Punkt 2 der Motion gefordert, nur die Fristen für die Unterstellung von Anlagen mit ehehaften Wasserrechten unter die Sanierungspflichten gemäss Artikel 80 Absätze 1-3 GSchG bzw. die Restwasservorschriften nach Artikel 31-33 GSchG zu regeln. Die Anwendung der Artikel 29-36 GSchG führt zu einem Eingriff in das bestehende ehehafte Wasserrecht. Das ehehafte Wasserrecht ist wie öffentlich-rechtliche Konzessionen zu schützen.

Hingegen wurde die unbefristete Weitergeltung der ehehaften Wasserrechte durch die Ablehnung von Punkt 1 der Motion vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Als Folge sieht der Umsetzungsvorschlag eine Frist für die Aufhebung der ehehaften Wasserrechte vor. Um trotzdem einen Investitionsschutz sicherzustellen, sieht der Umsetzungsvorschlag vor, dass diese Aufhebungsfrist der im Einzelfall erforderlichen Amortisationsdauer angeglichen werden kann.

Mit der vorgelegten Bestimmung beschränkt sich der Bundesrat auf eine minimale bundesrechtliche Regelung. Der Grund liegt in der Kompetenzteilung zwischen Bund und Kanton (Art. 76 Abs. 2 bis 4 BV17) sowie dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5a BV. Ebenfalls soll der Umsetzungsvorschlag nicht über das von Punkt 2 der Motion Geforderte hinausgehen.

14 www.bfe.admin.ch > Versorgung > Erneuerbare Energien > Wasserkraft: Bericht «Konzessionserneuerungsverfahren Wasserkraft – Umfrage bei den kantonalen Fachstellen» des BFE vom 20. Juli 2022.

15 RIVA ENRICO, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hrsg: HETTICH PETER/JANSEN LUC/NORER ROLAND, Zürich 2016, Art. 80, Rz. 10.

16 BAFU, Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG: Stand Ende 2020 und Entwicklung seit Ende 2018, 30. Juni 2021, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wasser > Aufwertung und Schutz der Gewässer > Restwasser > Aktueller Bericht zum Stand Ende 2020

17 SR 101