Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Die europäischen Aufsichtsbehörden (European Banking Authority, EBA, European Insurance and Occupational Pension Authority, EIOPA, European Securities and Market Authority, ESMA; gemeinsam European Supervisory Authorities, ESA) haben zusammen die Gemeinsamen Leitlinien zu den Mustern für Erklärungen und Rechtsgutachten sowie zum standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten gemäss Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/111453 (in Kraft getreten am 12. Mai 2025) veröffentlich. Die EBA hat zudem die Leitlinien zu Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäss der Verordnung (EU) 2023/1113 (Leitlinien zur Transferregelung)54 veröffentlicht. Letztere verlangen insbesondere, dass die Krypto-Dienstleister Transfers von oder an unhosted wallets identifizieren, die Absender/Empfänger und Begünstigten solcher Transfers identifizieren, das Eigentum an und die Kontrolle über unhosted wallets abklären (bei Transfers über EUR 1 000) und risikomindernde Massnahmen bei solchen Transfers einrichten. Die EBA hat weiter die Leitlinien über Rücktauschpläne gemäss den Artikeln 47 und 55 der Verordnung (EU) 2023/111455 veröffentlicht. Diese verlangen, dass die Beschreibung des Rücktauschprozesses einen Hinweis auf die Einhaltung der geltenden Verpflichtungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung enthalten. Der Rücktauschplan soll insbesondere auf die Durchführung der Sorgfaltspflichten gegenüber Inhabern von Token, welche die Rücktauschforderung einreichen, und die Kontrollen der Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte verweisen.56
Herausgeber von Stablecoins in der EU müssen ein Whitepaper veröffentlichen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.1.3). Diese Whitepaper enthalten auch eine Beschreibung der möglichen Massnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. In der Praxis enthält ein Whitepaper eines Stablecoins beispielweise die Angabe, dass ein Antrag auf Rückgabe des Stablecoins die Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung und entsprechende Checks seitens des Herausgebers voraussetzt. Zudem kann festgehalten werden, dass Halter sich verpflichten, Stablecoins nicht für Geldwäscherei zu verwenden, und dass der Herausgeber Transaktionen blockieren und den Stablecoin einfrieren kann, wenn er einen Bezug von Transaktionen zu Straftaten feststellt oder eine entsprechende Anweisung einer Behörde erhält. Der Herausgeber kann sich das Recht vorbehalten, Meldungen an die zuständigen Behörden zu erstatten. Ein Whitepaper kann auch darauf hinweisen, dass Halterinnen und Halter gegebenenfalls ihr Recht auf Rückgabe des Stablecoins verwirken.57
2.2.3 UK
Im UK unterstehen Krypto-Dienstleister den Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017.58 Zu den erfassten Aktivitäten zählen auch Kryptobörsen oder Wallet-Dienstleistungen.59 Die unterstellten Krypto-Dienstleister müssen insbesondere über organisatorische Massnahmen zum
53 Konsolidierter Text einsehbar unter https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023R1114-20240109.
54 EBA/GL/2024/11, ‘Travel Rule Guidelines’, in Kraft getreten am 30. Dezember 2024, einsehbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024-09/6de6e9b9-0ed9-49cd-985dc0834b5b4356/Travel%20Rule%20Guidelines_Final%20Report%20%28EBA.GL_.2024.11%29_DE_COR.pd f
55 EBA/GL/2024/13, Oktober 2024, einsehbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2024- 12/f8fda168-4d97-4549-9cfe- 46d1d1a27636/GL%20on%20redemption%20plans%20under%20MiCAR%20%28EBA%20GL%202024%20 13%29_DE_COR.pdf.
56 Ibid, Ziff. 55.
57 Vgl. auch die Beispiele in Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 5, S. 18 ff., insb. Kapitel 5.5, S. 25 ff.
58 Einsehbar unter: https://www.legislation.gov.uk/uksi/2017/692/contents/made.
59 Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017, Ziffer 14A; Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 4.2.1, S. 12.