Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
mit einem Fokus auf P2P-Transaktionen; (c) Verpflichtung von Krypto-Anbietern, nur Transaktionen von/auf Wallets zuzulassen, die nach ihrem Risikomanagement akzeptabel sind; (d) Verpflichtung von Krypto-Anbietern, nur Transaktionen von/auf hosted Wallets zuzulassen; (e) zusätzliche Pflichten für Krypto-Anbieter, die Transaktionen von/auf unhosted Wallets zulassen, wie erhöhte Sorgfalts- oder Dokumentationspflichten; (f) Richtlinien für Krypto-Anbieter zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf P2P-Transaktionen; (g) Sensibilisierungskampagnen bezüglich der Risiken von P2P-Transaktionen. Auch können Beschränkungen für P2P-Transaktionen vorgesehen werden (transactional or volume limits).42
2.2.2 EU
In der EU bilden die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ihre Überarbeitungen, insbesondere die Revision von 201843 (Fifth Anti-Money Laundering Directive, AMLD5), die MiCA und die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte44 den einschlägigen Rechtsrahmen für kryptobasierte Vermögenswerte einschliesslich Stablecoins.
Im Jahr 2018 unterstellte AMLD5 bestimmte Krypto-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider; CASP) den Regeln zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Anforderungen und Pflichten galten jedoch nur für Anbieter von Wallet-Dienstleistungen und für Umtauschdienste zwischen virtuellen und Fiat-Währungen.
Im Jahr 2023 führte die MiCA ein einheitliches Regelwerk für die Regulierung und Aufsicht eines breiteren Spektrums an Emissionen, Handel und Dienstleistungen im Bereich von Kryptowerten ein (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.1.3). Gleichzeitig wurde der Rechtsrahmen für Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung der EU überarbeitet und durch die Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte auf weitere Anbieter von Kryptowerten ausgeweitet. Unter der neuen Definition sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen «jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäss Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen».45 Der neue EU-Rechtsrahmen gilt seit Ende 2024 und führt im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung fünf zentrale Vorschriften für Krypto-Anbieter ein:
1) Zulassungspflicht: Krypto-Dienstleister sowie Emittenten von Stablecoins in der Form
von EMT oder ART müssen eine Zulassung beantragen, um in der EU tätig zu sein. Für die Zulassung müssen sie angemessene Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nachweisen – im Hinblick auf ihren Betrieb, ihre Organisation und ihre Unternehmensführung, einschliesslich der Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und anderen Formen der Finanzkriminalität.46
42 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 39 f.; FATF, Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors on So-called Stablecoins, S. 15 f. und 18 f.
43 Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, L 156/43.
44 Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, L 150/1.
45 Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, verfügbar unter: https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114.
46 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 4.3.1, S. 13 f.