Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

2) Pflicht zur Einhaltung der Geldwäschereiregeln: Nach Erhalt der Zulassung müssen

alle Krypto-Dienstleister und Emittenten von EMT die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der EU einhalten. Diese beinhalten insbesondere die Bewertung und das Verständnis des Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisikos, dem sie ausgesetzt sind, sowie die Implementierung interner Richtlinien, Kontrollen und Verfahren, die diesem Risiko angemessen und verhältnismässig sind.47

3) Pflichten für ART-Emittenten ausserhalb des Regimes für Krypto-Dienstleister:

Emittenten von ART, die weder Krypto-Dienstleister noch andere Unterstellte sind, unterliegen zwar keinen spezifischen System- und Kontrollvorschriften im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, müssen jedoch sicherstellen, dass weder der Emittent noch der Sektor erheblichen Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt ist bzw. Wirtschaftskriminalität nicht begünstigt oder ermöglicht wird.

4) Nachvollziehbarkeit von Transfers: Krypto-Dienstleister sind verpflichtet, bei Transfers

von Kryptowerten spezifische Informationen über den Absender (Originator) und den Empfänger (Begünstigten) zu übermitteln, um diese Transfers nachvollziehbar zu machen (sogenannte Travel Rule). Zudem müssen Krypto-Dienstleister besondere Massnahmen bei Transfers von Kryptowerten ergreifen, wenn selbstverwaltete Wallets betroffen sind.48

5) Verbot für Handel mit nicht-zugelassenen Stablecoins: MiCA reguliert das Anbieten

und die Beantragung einer Zulassung zum Handel von vermögenswertereferenzierten Token, einschliesslich ART und EMT.49 Gewisse Dienstleistungen von CASP qualifizieren als Anbieten bzw. Beantragung einer Zulassung zum Handel. Entsprechend dürfen CASP keine solche Dienstleistungen für ARTs und EMTs erbringen, welche nicht MiCA-konform sind.50 Ein bekanntes Beispiel hierfür ist USDT (Tether).

In der EU sind weitere Gesetzgebungsverfahren im Gange. Die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Anti-Geldwäsche Verordnung (AGWV)51 wird direkt auf CASP anwendbar sein, einschliesslich jener, die an der Emission, Rücknahme, Aufbewahrung oder dem Umtausch von Stablecoins beteiligt sind. Die AGWV wird unter anderem Pflichten zur Customer Due Diligence (CDD), Transaktionsüberwachung, Erstattung von Verdachtsmeldungen sowie zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen enthalten. Zudem wird eine neue EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA), mit Sitz in Frankfurt, eingerichtet. Sie wird die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden übernehmen, um eine einheitliche und kohärente Anwendung der EU-Vorschriften sicherzustellen.52

47 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 4.3.2, S. 14.

48 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 4.3.3, S. 14 f.

49 Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, einsehbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1114.

50 ESMA – Public Statement on the provision of certain crypto-asset services in relation to non-MiCA compliant ARTs and EMTs, einsehbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2025-01/ESMA75- 223375936-6099_Statement_on_stablecoins.pdf.

51 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, einsehbar unter https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401624.

52 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010,einsehbar unter https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401620&qid=1749808523134.