Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

internationalen Empfehlungen in diesem Bereich, insbesondere denjenigen des FSB und des CPMI. Verschiedene Massnahmen sind vorgesehen (z.B. Stabilisierungs- und Abwicklungsplan), um die Finanzstabilitätsrisiken im Zusammenhang mit Zahlungsmittelinstituten, die eine gewisse Bedeutsamkeit erreichen, zu minimieren. Dieser Ansatz ähnelt jenem in der EU, der eine bestimmte Regelung für kryptobasierte Vermögenswerte einer gewissen Grösse vorsieht. Darüber hinaus ist die Veröffentlichung eines Whitepapers für die Ausgabe eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels vorgesehen, ähnlich wie bei der MiCA. Der Entwurf weist somit viele Übereinstimmungen mit dem EU-Recht und dem Ansatz in den USA auf, unterscheidet sich aber davon auch in einigen Punkten. So unterscheidet der Gesetzesentwurf zwischen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln und anderen Stablecoins. Anders als bei der MiCA bedarf die Ausführung von Aufträgen für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Auftrag von Kundinnen und Kunden keiner besonderen Bewilligung, da diese kryptobasierten Vermögenswerte als Zahlungsmittel konzipiert sind.

In Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen die vorgeschlagenen Regelungen im Einklang mit den Empfehlungen der FATF. Sie entsprechen im Grossen und Ganzen dem Regelungsrahmen der untersuchten Länder oder sind je nach Land detaillierter und strenger.

2.4.2 Regulierung von Dienstleistungen mit anderen Kryptowährungen

Bezüglich anderer kryptobasierter Vermögenswerte wird vorgeschlagen, Tätigkeiten mit kryptobasierten Vermögenswerten, die zwar keine Finanzinstrumente sind, aber in der Regel für ähnliche Zwecke eingesetzt werden, wie zum Beispiel Bitcoin, umfassender zu regulieren. Diese Herangehensweise steht im Einklang mit den Grundsätzen des FSB und der IOSCO und entspricht dem nachstehend beschriebenen internationalen Trend. So folgt die Einführung einer neuen Bewilligungsregelung für Dienstleister für diese Produkte dem mit der MiCA eingeführten Ansatz. Auch die Entscheidung, von jedem, der diese kryptobasierten Vermögenswerte anbietet, die Veröffentlichung eines Whitepapers zu verlangen, steht im Einklang mit den EU-Vorschriften. Allerdings weichen die vorgeschlagenen Vorschriften mitunter von den durch die MiCA festgelegten Grundsätzen ab, vor allem um ein innovationsfreundliches System zu gewährleisten und gleichzeitig die festgestellten Risiken zu adressieren. Anders als im EU-Recht deckt die in den Artikeln 51r ff. VE-FINIG neu eingeführte Bewilligung insbesondere Vermögensverwaltungsdienstleistungen nicht ab, für diese gelten jedoch Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018105 (FIDLEG) gelten.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

3.1.1 Zahlungsmittelinstitute und Regulierung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln

Neue Bewilligungskategorie im FINIG

Wie dargelegt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2), ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die heute bestehende «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt und attraktiver ausgestaltet werden soll. Mit der Vorlage wird mithin die «Fintech-Bewilligung» aus dem BankG gestrichen und als neue Bewilligungskategorie des Zahlungsmittelinstituts in das FINIG überführt. Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen dieser neuen

105 SR 950.1