Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Im Übrigen gelten die Massnahmen bei Insolvenzgefahr bei einer Bank nach den Artikeln 25 ff. BankG für Zahlungsmittelinstitute sinngemäss, was es der FINMA erlaubt, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, wenn bei einem Zahlungsmittelinstitut Insolvenzgefahr besteht.

Ein Sondervermögen, das in Schwierigkeiten gerät, könnte zur Insolvenz des Zahlungsmittelinstituts führen. In diesem Fall müssten alle Sondervermögen dieses Instituts liquidiert werden, selbst die ohne Schwierigkeiten. Eine denkbare Alternative für diesen konkreten Fall wäre, der FINMA die Möglichkeit einzuräumen, eine Teilliquidation durchzuführen und nur das in Schwierigkeiten geratene Vermögen zu liquidieren. Dies würde es dem Zahlungsmittelinstitut erlauben, seine Geschäftstätigkeit fortführen und alle anderen Sondervermögen aufrechterhalten. Eine Ermöglichung einer Teilliquidation weist nebst Vorteilen jedoch auch Nachteile auf. Die Verluste der Inhaberinnen und Inhaber der zu diesem teilliquidierten Sondervermögen gehörenden wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln würden damit höher ausfallen, was Risiken für die Finanzstabilität bergen könnte. Eine solche Lösung würde zudem nach aktueller Einschätzung einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der Definition von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln (Art. 3 Bst. j VE-FIDLEG) voraussetzen. Aktuell wird daher die Möglichkeit einer solchen Teilliquidation nicht vorgesehen.

Schliesslich sieht die Vorlage aktuell ein De-facto-Verbot für die «Multi-Issuance»-Ausgabe von Stablecoins vor. Bei dieser Art von Ausgabe werden fungible Stablecoins von mehreren Finanzinstituten – oftmals in mehreren Staaten – parallel ausgegeben. Diese Konstellation schafft nicht nur Risiken in Zusammenhang mit allenfalls unzureichenden Reserven in der Schweiz oder für die Schweizer Zahlungsmittelinstitute rechtzeitig zugreifbare Reserven, sondern könnte auch die Stabilität und die Glaubwürdigkeit des Schweizer Markts gefährden. Nach aktueller Einschätzung liegen keine Lösungen vor, mit denen angemessene Reserven in grenzüberschreitenden Konstellationen sichergestellt wären und Rückzahlungsrisiken ausreichend minimiert werden könnten. Sofern sich jedoch solche Lösungen abzeichnen, könnten diese zu gegebener Zeit als Alternativen in Betracht gezogen werden.

Geldwäschereirechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln

Die Zahlungsmittelinstitute gemäss der neuen Regelung werden als Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Diese Institute unterstehen somit den entsprechenden Pflichten der Finanzintermediäre und der Aufsicht der FINMA über die Einhaltung der Pflichten.

Diese Unterstellung der Zahlungsmittelinstitute erstreckt sich auf ihre gesamte Tätigkeit, einschliesslich der Tätigkeiten in Bezug auf kryptobasierte Vermögenswerte wie der neuen Kategorie der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel.

Geben sie ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel aus, müssen die Zahlungsmittelinstitute die Pflichten als zentrale Akteure107 beachten. Sie müssen somit vor der Ausgabe die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken evaluieren und die angemessenen Massnahmen zum Risikomanagement und zur Risikoreduktion für die gesamte Lebensdauer des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels erfassen. Dabei haben sie nach dem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Über den Lebenszyklus eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels hinweg ergeben sich somit die folgenden Pflichten für das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber:

1) Vor der Ausgabe: Vor der Ausgabe nimmt das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber die

Vorbereitungsarbeiten für das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel vor (Konzept, Planung und Entwicklung). Hierbei sind auch die Geldwäscherei- und

107 Vgl. Kapitel 2.2.1.