Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgegeben werden, so ist dies der FINMA vorgängig zu melden. Diese Ausgabe bedarf einer Änderungsbewilligung (Art. 8 Abs. 2 FINIG). Die FINMA wird ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der von den bewilligten Zahlungsmittelinstituten ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln führen. Diese Liste ermöglicht es Inhaberinnen und Inhabern von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln, Gewissheit darüber zu erlangen, ob sie ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel, d.h. einen in der Schweiz regulierten Stablecoin, oder einen anderen Stablecoin erwerben bzw. halten.
Zu beachten ist ferner, dass Werbung für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel denselben Anforderungen entsprechen muss wie jene für Finanzinstrumente (Art. 71k VE-FIDLEG).
Massnahmen zur Wahrung der Finanzstabilität
Von Zahlungsmittelinstituten können, insbesondere falls sie gross und bedeutsam werden, verschiedene Risiken für die Finanzstabilität ausgehen. Um diese Risiken zu begrenzen, werden gezielte Massnahmen vorgesehen. Einerseits kann ein Zahlungsmittelinstitut, das Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt, bereits gemäss heutiger Rechtslage als Zahlungssystem gelten, das ab einer bestimmten Grösse nach dem FinfraG bewilligt werden muss und von der SNB als systemisch bedeutsam eingestuft werden kann. Diesfalls bräuchte das Zahlungsmittelinstitut eine zusätzliche Bewilligung als Zahlungssystem und müsste den einschlägigen zusätzlichen Anforderungen genügen.
Um auch die Risiken von Zahlungsmittelinstituten zu begrenzen, die keine oder nur in geringem Umfang Zahlungsverpflichtungen abrechnen oder abwickeln, aber aufgrund der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel eine bedeutsame Grösse erreichen, sieht die Vorlage zusätzliche Massnahmen vor:
Erstens werden progressive Eigenmittelvorschriften eingeführt. Damit wird gewährleistet, dass Zahlungsmittelinstitute mit zunehmender Grösse in Abhängigkeit der entgegengenommenen Kundengelder angemessen reguliert werden, um den steigenden Risiken Rechnung zu tragen. Gleichzeitig ermöglicht die progressive Ausgestaltung tiefere Anforderungen für kleine Zahlungsmittelinstitute, womit die Eintrittshürden niedrig bleiben, und Innovation gefördert werden kann.
Zweitens müssen bedeutsame Zahlungsmittelinstitute einen Stabilisierungsplan erstellen. Die FINMA erstellt für diese Institute auch einen Abwicklungsplan. Der Bundesrat wird die Kriterien festlegen, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Zahlungsmittelinstitut bedeutsam ist. Diese Pläne sollen sicherstellen, dass Zahlungsmittelinstitute auf Krisen vorbereitet sind und im Ernstfall geordnet abgewickelt werden können.
Drittens wird eine Diversifikationspflicht für die aufbewahrten Vermögenswerte vorgesehen, welche als Sichteinlage bei einer Bank, einem anderen Zahlungsmittelinstitut oder als HQLA mit kurzen Restlaufzeiten gehalten werden können. Mit dieser Diversifikationspflicht werden die Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken begrenzt. Entsprechend werden die Zahlungsmittelinstitute besser gegen externe Schocks geschützt, was die Resilienz erhöht und systemische Risiken begrenzt. Auch ist die bereits heute bestehende Option, die Kundengelder als Sichtguthaben bei der SNB aufzubewahren, soweit sie dies zulässt, weiterhin möglich.
Mit diesen drei Massnahmen wird zur Wahrung der Finanzstabilität beigetragen und es werden die internationalen Standards (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.1.2) angemessen berücksichtigt. Zudem wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der das Vertrauen fördert und gleichzeitig die die Voraussetzungen für Innovation wahrt.