Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Bewilligungskategorie an den bisherigen Anforderungen für «Fintech-Institute», jedoch mit punktuellen, wichtigen Änderungen zum Zwecke der Verbesserung des Kundenschutzes und der Attraktivität (vgl. für Einzelheiten die nachfolgenden Ausführungen).

Die Zahlungsmittelinstitute nehmen wie heute die «Fintech-Institute» gewerbsmässig Gelder entgegen, dürfen diese nicht verzinsen und nur eingeschränkt anlegen. Das klassische Fristentransformationsgeschäft bleibt somit weiterhin den Banken vorbehalten.

Wie bereits heute die «Fintech-Institute» können auch Zahlungsmittelinstitute künftig verschiedene Dienstleistungen anbieten, insbesondere Zahlungsdienstleistungen. Neu werden Zahlungsmittelinstitute zudem eine spezifische Art von Stablecoins ausgeben und aufbewahren können: sogenannte wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel.

Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeit des Zahlungsmittelinstituts erfolgt keine Einordnung dessen in die Bewilligungskaskade des FINIG. Das bedeutet, dass kein anderes Finanzinstitut die Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut (inkl. die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln) ohne die Einholung einer entsprechenden separaten Bewilligung ausüben darf (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.2.1). Die bisherige Tätigkeit der Banken – Entgegennahme von Publikumsgelder und Zahlungsverkehr – bleibt davon unberührt. Banken bedürfen damit allerdings – auch wenn sie sich an der Spitze der Bewilligungshierarchie befinden – der Errichtung einer eigenen juristischen Entität und dem Erwerb einer entsprechenden Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut für diese Entität, wenn diese wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben sollen (vgl. hierzu Erläuterungen zu Art. 6 VE-FINIG). Die strikte Trennung zwischen der Banktätigkeit und der Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut soll vermeiden, dass es zu einer Vermischung der beiden Konzepte der Publikumsgelder und Kundengelder in derselben juristischen Person kommt. Es ist davon auszugehen, dass für eine lizenzierte Bank die Gründung einer Tochtergesellschaft, welche die Anforderungen an ein Zahlungsmittelinstitut erfüllt, keine übermässige Hürde darstellt.

Es ist zudem vorgesehen, dass auf Verordnungsebene zwei Ausnahmeregimes entwickelt werden: Einerseits wird es allgemeine Ausnahmen von der Bewilligungspflicht als Zahlungsmittelinstitut geben. Andererseits wird ein Ausnahmeregime für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel eingeführt. Fällt ein Stablecoin unter eine solche Ausnahme, so gilt er nicht als wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel, sondern unter Umständen als kryptobasierter Vermögenswert mit Handelscharakter (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Krypto-Institut).

Die Besonderheit der neuen Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute liegt im Gegensatz zu den bisherigen «Fintech-Instituten» darin, dass zur Verbesserung des Kundenschutzes die Absonderbarkeit des Kundenvermögens eingeführt wird: Die entgegengenommenen Kundengelder stellen ein von den eigenen Mitteln des Zahlungsmittelinstituts getrennt aufzubewahrendes Sondervermögen dar, welches im Konkursfall des Zahlungsmittelinstitutes abgesondert wird und nicht in die Konkursmasse fällt (vgl. für Einzelheiten die Erläuterungen zu Art. 51q VE-FINIG).

Pflichten für Zahlungsmittelinstitute im Allgemeinen

Die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen für ein Zahlungsmittelinstitut orientieren sich weitgehend an den bisherigen Pflichten für «Fintech-Institute». Als zentrale Pflicht müssen die Zahlungsmittelinstitute die entgegengenommenen Gelder sicher aufbewahren. Die entgegengenommenen Kundengelder können entweder als Sichteinlage bei einer Bank, einem anderen Zahlungsmittelinstitut oder als qualitativ hochwertige liquide Aktiva (sogenannte High-Quality Liquid Assets; HQLA) mit kurzen Restlaufzeiten aufbewahrt werden. Zudem ist auch die bereits heute bestehende Option, die Kundengelder als Sichtguthaben bei der SNB aufzubewahren – soweit sie dies zulässt – weiterhin möglich. Das