Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

relevanten Tätigkeit gewerbsmässiger Natur regelmässig auf Dauer mit der FINMA interagieren. Die entsprechenden Anwendungen der FINMA zur Umsetzung dieser Förderung des digitalisierten Austauschs zwischen der FINMA und den Beaufsichtigten sowie Dritten sind bereits heute im Einsatz und geniessen eine breite Akzeptanz. Es ist deshalb in der Praxis nicht mit Umsetzungsproblemen zu rechnen. Der Grundsatz der elektronischen Erfüllung wird auf Gesetzesstufe festgehalten, der FINMA wird die Kompetenz eingeräumt, verschiedene Aspekte der Umsetzung der digitalen Schnittstellen und der elektronischen Form auf Stufe einer von der FINMA erlassenen Verordnung zu regeln: Es geht vorliegend um die Form der Interaktion zwischen der FINMA und den der Finanzmarktaufsicht unterstellten Personen, mit anderen Worten um prozessuale Abläufe zwischen den Beaufsichtigten nach dem FINMAG und der Aufsichtsbehörde. Da die FINMA als unabhängige dezentrale Verwaltungseinheit ihre eigenen Prozesse gestalten kann, sollten ihr zur angestrebten effizienzsteigernden Umsetzung digitaler Abläufe auch die entsprechenden Kompetenzen zukommen, diese Abläufe zu gestalten. Eine Delegation ist folglich sachgerecht. Die FINMA entwickelt zudem ihre Anwendung stets weiter und berücksichtigt dabei auch Nutzerfeedbacks (etwa im Rahmen von Umfragen).

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Finanzinstitutsgesetz

Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g und Abs. 2 Bst. e

Die neuen Bewilligungskategorien der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto-Institute werden in der Liste der vom Geltungsbereich des FINIG erfassten Finanzinstitute eingefügt. Dies bedeutet unter anderem, dass die gemeinsamen Bestimmungen des FINIG auch für diese neuen Finanzinstitute gelten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2) auch für die neuen Finanzinstitute gelten. Das bedeutet u.a., dass die Bestimmungen zum Zahlungsmittelinstitut (inkl. der Vorschriften für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln) nicht für die SNB gelten und daher die Entwicklungen betreffend digitales Zentralbankengeld (sogenannte Central Bank Digital Currency, CBDC) unberührt lassen.

In Absatz 2 Buchstabe e der Bestimmung wird neu die Abkürzung «SNB» eingeführt.

Art. 6 Abs. 1 und 2

Neu ermächtigen die Bewilligungen zur Tätigkeit als Bank (Abs. 1) und als Wertpapierhaus (Abs. 2) auch zur Tätigkeit als Krypto-Institut.

Diese Aufnahme des Krypto-Instituts in die Bewilligungskaskade ist gerechtfertigt, da die Tätigkeiten der Krypto-Institute mit den Tätigkeiten von Banken und Wertpapierhäusern – die in der Regel strengeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen – vereinbar sind.

Entsprechend den für die Bewilligungskaskade117 geltenden Grundsätzen sind Banken und Wertpapierhäuser nicht davon befreit, die für diese Institute geltenden Pflichten einzuhalten, sondern lediglich von der Pflicht, eine zusätzliche, formelle Bewilligung einzuholen. Dies bedeutet insbesondere, dass Banken oder Wertpapierhäuser, die Aufbewahrungs- oder Staking-Dienstleistungen für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter anbieten, die entsprechenden Pflichten des Krypto-Instituts erfüllen müssen (Art. 51y und 51z VE-

117 FF 2015 8101, p. 8218.