Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
institutionelle und professionelle Kunden gelten – sofern eine Kundensegmentierung erfolgt – teilweise Ausnahmen(Art. 71a–c VE-FIDLEG).
Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter unterbreitet oder wer um Zulassung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zum Handel auf einem DLT-Handelssystem ersucht, hat ferner grundsätzlich vorgängig ein Whitepaper zu veröffentlichen. Dieses ist international gebräuchlich und enthält die für einen Entscheid der Erwerberin oder des Erwerbs wesentliche Angaben. Ausländische Whitepapers können vom Bundesrat analog der Regelung zum Basisinformationsblatt als gleichwertig anerkannt werden. Ausserdem muss Werbung für kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter denselben Anforderungen entsprechen wie für Finanzinstrumente.
Handelsplattformen für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter
Im FinfraG wird der Begriff des organisierten Handelssysteme so angepasst, dass dieses auch den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zulassen kann. Der Betrieb eines organisierten Handelssystems, auf dem ausschliesslich der Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zulässig ist, kann nicht nur von einer Bank, einem Wertpapierhaus, einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem, sondern auch von einem Krypto-Institut betrieben werden. Ferner können auch DLT-Handelssysteme kryptobasierte Vermögenswerten mit Handelscharakter zum Handel zulassen. Wie bereits heute beim DLT-Handelssystem, soll der Bundesrat auch beim OHS die Kompetenz erhalten, spezifische kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zu bestimmen, die nicht zum Handel zugelassen werden dürfen. Dies namentlich zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder der Integrität des Finanzsystems.
3.1.3 Digitale Schnittstellen zur FINMA
Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben und um die Einheitlichkeit der Aufsichtsprozesse zu gewährleisten, soll ferner das Finanzmarktaufsichtsgesetz in zweierlei Weise ergänzt werden. Mit der Einführung eines neuen Artikels 29a soll anschliessend an die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Artikel 29 FINMAG in Absatz 1 eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wonach für den bisherigen Schriftverkehr mit der FINMA die elektronische Form für die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht gelten soll. Mit Blick auf die in Artikel 53 FINMAG genannten Verwaltungsverfahren sollen mit den neuen Bestimmungen von Artikel 53a und Artikel 53b die spezialgesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Parteien zur elektronischen Durchführung von Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach dem VwVG vor der FINMA zu verpflichten.
3.2 Umsetzungsfragen
3.2.1 Überprüfung Formvorschriften
Die Vorlage enthält keine Formvorschriften, welche in der Praxis zu Umsetzungsproblemen führen würden.
3.2.2 Zahlungsmittelinstitute und Regulierung von Stablecoins
Die Ausgabe von Stablecoins ist im aktuellen Schweizer Rechtsrahmen zulässig und reguliert, auch wenn keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Ausgabe bestehen (vgl. Ziff. 1.1.3). Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Ausgabe von Stablecoins mit bestimmten spezifischen