Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
FINIG). Obgleich keine neue, zusätzliche Bewilligung erforderlich ist, stellt der Entscheid, eine zusätzliche Tätigkeit aufzunehmen, aber eine Änderung der Geschäftstätigkeit dar, die von der FINMA bewilligt werden muss.
Hingegen wird das Zahlungsmittelinstitut nicht in die Bewilligungskaskade aufgenommen. Die für die Entgegennahme von Kundengeldern und die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind nicht vereinbar mit den Tätigkeiten anderer Finanzinstitute. Die neue Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute wird daher nach den Bestimmungen zum Wertpapierhaus eingefügt und liegt ausserhalb der Kaskade. Die Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut kann mithin nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden; keine andere Bewilligung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut – das gilt auch für Banken (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 12a VE-FINIG). Eine Bank muss somit für den Erhalt einer Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut eine eigenständige juristische Person gründen. Davon unberührt bleibt die Tätigkeit der Banken im Zahlungsverkehrs- bzw. Zahlungsdienstleistungsbereich.
Art. 12a
In dieser neuen Bestimmung wird festgelegt, dass wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j VE-FIDLEG nur von Zahlungsmittelinstituten ausgegeben werden dürfen. Die Ausgabe dieser wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ist der FINMA zu melden. Diese führt gemäss Artikel 51l Absatz 3 VE-FINIG ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel.
Auch Banken müssen für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln eine separate, eigenständige juristische Person gründen und für diese eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut einholen. Die Bankbewilligung ermächtigt nicht zur Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – diese Tätigkeit ist den Zahlungsmittelinstituten vorbehalten. Deshalb erfolgt auch keine Einfügung der neuen Bewilligung in die FINIG-Bewilligungskaskade (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 6 VE-FINIG).
Diese strikte Trennung zwischen der Banktätigkeit und der Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut mit Bezug auf die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen mit Bezug auf die Behandlung der entgegengenommenen Gelder notwendig: Die Kundengelder, die für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln entgegengenommen werden, werden rechtlich gänzlich anders behandelt als Publikumseinlagen von Banken. Für erstere gelten ein Verzinsungsverbot und strikte Anlagevorschriften. Sie müssen zudem separat vom eigenen Vermögen aufbewahrt werden (Art. 51i VE-FINIG) und sind im Konkursfall absonderbar (Art. 51q VE-FINIG). Die entgegengenommenen Kundengelder bilden daher ein Sondervermögen, das nicht auf der Bilanz des Zahlungsmittelinstituts erscheint. Die von einer Bank entgegengenommenen Publikumseinlagen werden hingegen als Verbindlichkeiten gegenüber den Bankkundinnen und Bankkunden in der Bilanz der Bank aufgeführt. Die Bankkundin oder der Bankkunde hat im Bankenkonkurs kein Absonderungsrecht, sondern es gilt das Konzept der konkursprivilegierten Einlagen und der Einlagensicherung von maximal CHF 100 000 (Art. 37a, Art. 37h BankG). Könnten Banken innerhalb derselben Gesellschaft auch wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben, würden diese beiden Konzepte (Publikumseinlagen vs. Kundengelder) vermischt. Es entstünden hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern zwei verschiedene Kategorien von Kundenarten innerhalb derselben Bank (d.h. innerhalb derselben rechtlichen Einheit). Damit verbunden wären Unsicherheiten und unvorhersehbare Risiken (z.B. auch Reputationsrisiken). Es wäre gar denkbar, dass ein bank run «innerhalb» der Bank von Buchgeld zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zu einer Destabilisierung der Bank führen könnte.