Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
die etablierte FINMA-Praxis. Für Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 VE-FIDLEG verwiesen.
Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen für ein Krypto-Institut aufgrund der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten beider Institute weitgehend an denjenigen für Wertpapierhäuser, allerdings unter Berücksichtigung des Umstands, dass Krypto-Institute keine Dienstleistungen mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten erbringen. So sollen etwa die Vorschriften für Finanzgruppen für Krypto-Institute weniger umfassend ausfallen, wobei die Einzelheiten wie üblich auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Sondervorschriften gelten für die Tätigkeit der Aufbewahrung. Diese orientieren sich an den bereits heute im BankG und der BankV befindenden Regeln zur Aufbewahrung von kryptobasiertehn Vermögenswerten. Zu beachten ist, dass Krypto-Institute auch wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel aufbewahren. Sie dürfen allerdings keine Handelsgeschäfte tätigen, die eine ungedeckte Position beinhalten.
Was die Einordnung in die Bewilligungskaskade des FINIG anbelangt, so bedürfen Banken und Wertpapierhäuser keiner zusätzlichen Bewilligung als Krypto-Institut. Darüberhinausgehend erfolgt aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeiten des Krypto-Instituts keine Einordnung dessen in die Bewilligungskaskade des FINIG. Namentlich berechtigt also die Bewilligung als Krypto-Institut nicht als Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Verwalter von Kollektivvermögen und umgekehrt. Ein Krypto-Institut darf allerdings ein organisiertes Handelssystem betreiben, das ausschliesslich den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zulässt (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen zum FinfraG).
Krypto-Institute gelten als Finanzintermediäre im Sinne des GwG und unterstehen damit dem GwG. Die Aufsicht über die Einhaltung der entsprechenden Pflichten liegt konsequenterweise bei der FINMA. Für Institute, welche heute bereits dem GwG unterstellte Tätigkeiten mit kryptobasierten Vermögenswerten ausüben und hierfür einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, ergibt sich somit ein Wechsel der Aufsicht zur FINMA.
Pflichten bei der Erbringung von Dienstleistungen mit und dem Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter
Aufgrund ihres besonderen Charakters erscheint es nicht angebracht, kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter identisch zu behandeln wie Finanzinstrumente und damit das gesamte FIDLEG anzuwenden. Zwecks Sicherstellung eines angemessenen Kundenschutzes werden jedoch ausgewählte, als sachgerecht erachtete Vorschriften des FIDLEG auch für die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter als anwendbar erklärt. Hierzu gehören die Vorschriften zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung (Art. 11–14 FIDLEG) Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen (Art. 17–19 FIDLEG) und zur Organisation (Art. 21–27 FIDLEG) inklusive der entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene. Dazu gehören insbesondere die umfangreichen Vorgaben zum Umfang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 25– 27 FIDLEG und Art. 24–30 FIDLEV). Es ist daher für einen Dienstleister insbesondere unzulässig (vgl. Art. 27 FIDLEV), die Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Dienstleisters auszunützen oder Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Platzierungen von Finanzinstrumenten vorzunehmen (sog. Front- oder Parallel-Running). Damit sollen marktmissbräuchliche Verhaltensweisen verhindert werden.
Wer Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter erbringt muss ferner eine Informationspflicht analog der Artikel 8 und 9 FIDLEG einhalten. Für