Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Eigenschaften von einer Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut abhängig zu machen. Institute, die solche Stablecoins ausgeben oder ausgeben wollen, müssen die neuen Anforderungen an die Ausgabe solcher Stablecoins erfüllen. Auch Inhaberinnen und Inhaber einer «Fintech-Bewilligung» werden der neuen Regelung für Zahlungsmittelinstitute unterstellt. Artikel 74b Absatz 1 VE-FINIG sieht Übergangsbestimmungen vor. Auf Verordnungsstufe werden bestimmte Elemente zu regeln sein, insbesondere der Umfang der Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut (vgl. Art. 12a Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 VE-FINIG). Die Aufsichtspraxis der FINMA, insbesondere in Bezug auf die Ausgabe von Stablecoins (vgl. Ziff. 1.1.3), wird angepasst werden müssen.
Die Vorlage enthält mehrere weitere Delegationen an den Bundesrat, insbesondere in folgenden Bereichen: Höhe des Mindestkapitals (Art. 51e VE-FINIG), Höhe der Eigenmittel (Art. 51f VE-FINIG), Modalitäten der Aufbewahrung von Kundengeldern (Art. 51i VE-FINIG), Rückzahlungsmodalitäten (Art. 51m VE-FINIG), Kriterien, nach denen ein Zahlungsmittelinstitut als bedeutsam gilt (Art. 51n VE-FINIG), und Whitepaper (Art. 71d ff. VE-FIDLEG). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
Des Weiteren werden im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnungsbestimmungen auch die bestehenden Ausnahmen im Bereich des Bankenrechts zu prüfen sein, so wie dies der Bundesrat im Evaluationsbericht zur «Fintech-Bewilligung» festgestellt hat (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2).
3.2.3 Krypto-Institute
Wie bei anderen Finanzinstituten müssen die Bewilligungsvoraussetzungen durch den Bundesrat konkretisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Mindestkapitals, die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität sowie die Anforderungen an die Risikoverteilung (vgl. neue Art. 51v und 51w VE-FINIG). In einigen Fällen werden Delegationen an den Bundesrat als notwendig erachtet, um den technologischen Entwicklungen rasch Rechnung tragen zu können, so etwa bei Staking-Dienstleistungen (Art. 51z) und der Zulassung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter durch ein organisiertes Handelssystem (Art. 42 FinfraG).
Wie die für den Prospekt geltenden Regeln umfassen auch die neuen Regeln zum Whitepaper (Art. 71d ff. VE-FIDLEG) mehrere Delegationen an den Bundesrat. So wird dieser u. a. ergänzende Bestimmungen zum Format und zur Struktur, zu den Angaben, die darin enthalten sein müssen, sowie zu als gleichwertig angesehenen nach ausländischem Recht erstellten Dokumenten erlassen (Art. 71i VE-FIDLEG). Er kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter vorsehen (Art. 71d Abs. 3 VE-FIDLEG).
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
3.2.4 Digitale Schnittstellen zur FINMA
Mit den vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen hinsichtlich elektronischer Schnittstellen zur FINMA im Bereich der Auskunfts- und Meldepflicht sowie zur elektronischen Durchführung von Verwaltungsverfahren soll die Nutzung elektronischer Schnittstellen zwischen der FINMA und Beaufsichtigten wie auch Dritten weiter gefördert werden, um Effizienzgewinne zu erzielen und das Ziel einer datenbasierten Aufsicht voranzutreiben. Aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs des FINMAG sowie der Finanzmarktgesetze betreffen die angestrebten Anpassungen dabei vornehmlich Beaufsichtigte, welche aufgrund einer finanzmarkt-rechtlich