Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Dieser Absatz betrifft primär die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 1b BankG, der aufgehoben und durch die neuen Bewilligungsregelungen ersetzt wird.

Nicht erfasst von der bisherigen «Fintech-Bewilligung» ist die «neue» Tätigkeit des Zahlungsmittelinstitutes betreffend die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Vermögenswerten: Für diese neue bewilligungspflichtige Tätigkeit ist zwingend eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut nötig. Will ein bestehendes «Fintech-Institut» wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben, muss es die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Da es um eine wesentliche Änderung der bisherigen Geschäftstätigkeit geht, ist die vorgängige Bewilligung von der FINMA einzuholen (vgl. Art. 8 Abs. 2 FINIG).

Abs. 2

Untersteht ein Zahlungsmittelinstitut oder ein Krypto-Institut nach geltendem Recht keiner Bewilligungspflicht, muss aber aufgrund der Änderung des FINIG eine Bewilligung erhalten, muss es innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen ein Bewilligungsgesuch stellen (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen). Bis zum Entscheid der FINMA über die Bewilligung kann es seine Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern es einer Selbstregulierungsorganisation nach GwG angeschlossen ist und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt wird.

Die neue bewilligungspflichtige Tätigkeit der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ist nicht von der «bisherigen» Tätigkeit und kann erst mit Erhalt der neuen Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut aufgenommen werden.

4.2 Obligationenrecht124

Art. 633 Abs. 1 und 2 sowie Art. 653e Abs. 2

Die «Fintech-Bewilligung» gemäss Artikel 1b BankG wird in das FINIG überführt und durch die Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute abgelöst. Wie bereits heute die «Fintech-Institute» werden auch Zahlungsmittelinstitute in Zukunft Kundengelder annehmen. Der Schutz der Kundinnen und Kunden der Zahlungsmittelinstitute wird weiter gestärkt und die entgegengenommenen Kundengelder sind durch die Absonderungsbestimmung gemäss Artikel 51q VE-FINIG geschützt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, Einlagen gemäss Artikel 633 bzw. Artikel 653e OR nicht nur bei Banken, sondern ebenfalls bei Zahlungsmittelinstituten hinterlegen zu können. Die beiden vorliegenden Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst.

4.3 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005125

Art. 9a Abs. 4bis

Die erleichterten Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von «Fintech-Instituten» hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie werden daher für Zahlungsmittelinstitute nicht weitergeführt. Vorliegende Bestimmung wird folglich ersatzlos gestrichen.

124 SR 220

125 SR 221.302