Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
4.4 Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018126
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Dieser Artikel wird angepasst, damit das Gesetz neu auch das Erbringen von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, das Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter sowie die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln erfasst.
Art. 2 Abs. 1 Bst. d, e und f
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird geändert, da es nun Pflichten enthält, die für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (Bst. d), Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter (Bst. e) und Zahlungsmittelinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f VE-FINIG, die wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben (Bst. f), gelten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d, g, j, k, l und m sowie Abs. 2
Abs. 1
Die Begriffsbestimmungen und die Struktur in Artikel 3 werden angepasst, um die mit dieser Änderung eingeführten Begriffe abzudecken. Die Definition der Finanzinstrumente (Bst. a) sowie jene der Effekten (Bst. b) bleiben unverändert. Es handelt sich um eine formale Änderung, die den materiellen Gehalt der Bestimmung nicht verändert.
Bst. d
Dieser Buchstabe wird dahingehend angepasst, dass die Definition der «Gewerbsmässigkeit»
– da sie neu auch in Buchstabe m verwendet wird – daraus gestrichen und aus redaktionellen Gründen in einem neuen Absatz 2 regelt wird (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2).
Bst. g
Die Definition des Begriffs «Angebot» wird angepasst, damit er auch für das Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter gilt.
Bei Zahlungsmitteln – wie den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – eignet sich der Begriff des Angebots nicht. Bei diesen kryptobasierten Vermögenswerten ist das massgebliche Element, das die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers auslöst, deren Ausgabe (vgl. Bst. j).
Bst. j
Artikel 12a VE-FINIG sieht vor, dass bestimmte Stablecoins nur von Zahlungsmittelinstituten ausgegeben werden dürfen. Diese Stablecoins werden in vorliegender Bestimmung definiert. Unter diese Definition fallen nur in der Schweiz ausgegebene kryptobasierte Vermögenswerte, nicht aber im Ausland ausgegebene kryptobasierte Vermögenswerte.
Die vorliegend erfassten wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zielen darauf ab, einen stabilen Wert zu halten, indem sie sich auf den Wert einer einzelnen von einem Staat
126 SR 950.1