Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

- Unterabschnitt A Nummer 9: Einführung des Ausdrucks «spezifiziertes E-Geld-

Produkt», der digitale Darstellungen einer einzigen Fiat-Währung umfasst, die gegen Erhalt eines Geldbetrags zum Zwecke der Durchführung von Zahlungstransaktionen ausgegeben werden, die eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber der Emittentin oder dem Emittenten verkörpern, die von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Emittentin oder dem Emittenten akzeptiert werden und die aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen, denen die Emittentin oder der Emittent unterliegt, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Produkts zum Nennwert in dieselbe Fiat-Währung rückzahlbar sind. Eine Ausnahmeregelung gilt für Produkte, die ausschliesslich dafür geschaffen wurden, Übertragung von Geldmitteln auf Anweisung einer Kundin oder eines Kunden zu ermöglichen und nicht zur Wertaufbewahrung verwendet werden können.

- Unterabschnitt A Nummer 10: Einführung des Ausdrucks «digitale

Zentralbankwährung», der jede offizielle Währung eines Staates bezeichnet, die von einer Zentralbank in digitaler Form ausgegeben wird.

- Unterabschnitt A Nummer 5: Änderung der Definition des Ausdrucks

«Einlageninstitut», um jene E-Geld-Anbieter einzubeziehen, die nicht bereits nach der derzeitigen Definition Einlageninstitute sind und die aus Sicht des GMS / von Anhang I relevant sind, weil sie spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen halten.

- Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a: Ergänzung des Ausdrucks «nicht

meldendes Finanzinstitut», um klarzustellen, dass eine Zentralbank dann nicht vom Anwendungsbereich des GMS / Anhangs I ausgenommen ist, wenn sie Zentralbankwährungen im Namen von sogenannten Non Financial Entities (NFE) oder natürlichen Personen hält. Der Ausdruck «NFE» wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 7 des Anhangs definiert. Es handelt sich dabei um Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind.

- Unterabschnitt C Nummer 2: Änderung der Definition des Ausdrucks

«Einlagenkonto», um Konten einzuschliessen, die für Kundinnen und Kunden gehaltene spezifizierte E-Geld-Produkte und Zentralbankwährungen darstellen.

- Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe ea: Hinzufügung einer neuen

Kategorie von ausgenommenen Konten, um digitale Geldprodukte, die angesichts des beschränkten gespeicherten Geldwerts ein geringes Risiko darstellen, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen, nämlich spezifizierte E-Geld-Produkte, deren gleitender durchschnittlicher 90-Tage-Kontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen 10 000 US-Dollar nicht übersteigt.