Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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bestehenden Konto und einem Neukonto in Bezug auf jene Konten, die nur aufgrund dieses Änderungsprotokolls als Finanzkonto gelten, allein das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des E-AIAG massgebend ist.

Kapitaleinzahlungskonten als ausgenommene Konten

Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer v

Kapitaleinzahlungskonten, deren Zweck es ist, Gelder im Hinblick auf die Gründung einer neuen Gesellschaft oder eine anstehende Kapitalerhöhung für einen beschränkten Zeitraum zu sperren, gelten nunmehr als ausgenommene Konten, sofern angemessene Schutzmassnahmen vorhanden sind, um den Missbrauch solcher Konten zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn solche Transaktionen einer Regulierung unterliegen und von Gesetzes wegen über ein spezielles Bankkonto abgewickelt werden müssen, wobei die zugrundeliegenden Gelder eingefroren werden, bis die Kapitaleinlage erfolgt ist und, im Falle einer Gesellschaftsgründung, bis die Gesellschaft rechtmässig gegründet und im Handelsregister des Staates eingetragen wurde. Sobald die Gesellschaft rechtmässig gegründet und eingetragen ist, wird das Kapitaleinzahlungskonto in ein reguläres Einlagenkonto umgewandelt oder der Kapitalbetrag wird auf ein Einlagenkonto übertragen und das ursprüngliche Kapitaleinzahlungskonto wird geschlossen. Wird die Gesellschaft hingegen nicht gegründet, werden die Einlagen an die Zeichnerinnen und Zeichner zurückerstattet.

Um sicherzustellen, dass solche Konten nur für den Abschluss einer bevorstehenden Kapitaleinzahlungstransaktion verwendet werden, wird ein solches Konto nur dann als ausgenommenes Konto behandelt, wenn die Verwendung solcher Konten gesetzlich vorgeschrieben ist, und dies nur für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

Einbezug von staatlichen Überprüfungsdiensten in die Sorgfaltsverfahren

Unterabschnitt E Nummer 7

Die Technologie hat sich auch im Bereich der Prozesse zur Identifikation von Steuerpflichtigen wesentlich weiterentwickelt, was die Dokumentation von Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern und beherrschenden Personen für betroffene Finanzinstitute vereinfachen kann. So bieten gewisse Behörden Drittanbietern von Informationen, wie beispielsweise meldenden Finanzinstituten, staatliche Überprüfungsdienste, sogenannte Government Verification Services (GVS) an. Diese ermöglichen es ihnen, die Identität und steuerliche Ansässigkeit einer Kontoinhaberin, eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person direkt von der Steuerbehörde des Staates, in dem die betreffende Person steuerlich ansässig ist, überprüfen und bestätigen zu lassen. Die Bestätigung der Steuerbehörde erfolgt in diesem Fall in Form eines IT-Tokens oder eines anderen eindeutigen Kennzeichens.

Unterabschnitt E Nummer 7 hält fest, dass meldende Finanzinstitute auf solche Verfahren abstellen können, um eine Kontoinhaberin, einen Kontoinhaber oder eine beherrschende Person im Rahmen der Sorgfaltsverfahren nach dem GMS / Anhang I zu dokumentieren. In dieser Hinsicht wird die Bestätigung der Identität und der