Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
4.3.6 Absätze 13–14: Änderung der gemeinsamen Erklärungen
Art. 1 Abs. 13 Änderung der gemeinsamen Erklärung zur Auslegung des
Abkommens und der Anhänge
Die zweite gemeinsame Erklärung hält fest, dass die Kommentare der OECD zum Muster für eine Vereinbarung und zum GMS als Referenz oder zur Auslegung dienen sollen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Da der GMS und das Muster für eine Vereinbarung sowie die diesbezüglichen Kommentare der OECD revidiert wurden, wurde diese gemeinsame Erklärung angepasst, um festzuhalten, dass die Kommentare der OECD zum Addendum zum Muster für eine Vereinbarung und zur Aktualisierung des GMS ebenfalls als Referenz und zur Auslegung des AIA-Abkommens CH-EU dienen sollen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Die Kommentare sind nämlich ein integraler Bestandteil des GMS und des Musters für eine Vereinbarung.
Art. 1 Abs. 14 Änderung der gemeinsamen Erklärung zur Auslegung von
Artikel 5 des Abkommens
Die dritte gemeinsame Erklärung hält fest, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Auslegung von Artikel 5 des AIA-Abkommens CH-EU über den Informationsaustausch auf Ersuchen herangezogen werden sollte. Da die Kommentare der OECD revidiert werden können, wurde diese Erklärung geändert, um festzuhalten, dass jeweils der letzte Kommentar der OECD gilt.
4.3.7 Artikel 2 und 3: Schlussbestimmungen
Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung
Absatz 1 hält fest, dass das Änderungsprotokoll von jeder der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert werden muss. Der Abschluss des jeweiligen Verfahrens ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach dem Erhalt der letzten der beiden Mitteilungen in Kraft.
Absatz 2 hält fest, dass die im Änderungsprotokoll enthaltenen Bestimmungen über den AIA ab dem 1. Januar 2026 vorläufig anwendbar sind, sofern jede Vertragspartei der anderen den Abschluss ihrer jeweiligen für eine solche vorläufige Anwendung erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt hat. Die materiellen Bestimmungen zur Beitreibungsamtshilfe bleiben von der vorläufigen Anwendung dagegen unberührt. Einzig der neue Artikel 4p des revidierten Abkommens betreffend den Gemischten Ausschuss soll ebenfalls vorläufig angewendet werden, damit die Parteien eine rechtliche Grundlage haben, rechtzeitig, gemeinsam die notwenigen administrativen Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung der Beitreibungsamtshilfe vornehmen zu können.
Absatz 3 sieht vor, dass die Bestimmungen zur Beitreibungsamtshilfe erst am 1. Januar im Jahr nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar werden. Zudem werden nur Forderungen vollstreckbar sein, welche nach dem 1. Januar nach