Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Financial Action Task Force (FATF) von 201232, insbesondere mit deren Empfehlungen 10 und 25, übereinstimmen müssen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass, wenn ein meldendes Finanzinstitut nicht rechtlich verpflichtet ist, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, welche mit den FATF-Empfehlungen von 2012 übereinstimmen, das meldende Finanzinstitut «im Wesentlichen ähnliche» Verfahren anwenden muss. Der GMS enthält keine weiteren Ausführungen dazu, was im Wesentlichen ähnliche Verfahren sind.

Die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei stimmen mit den FATF-Empfehlungen von 2012 überein. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute wenden folglich die schweizerischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei an – entweder aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung bei Unterstellung unter das GwG oder aufgrund von «im Wesentlichen ähnlichen» Verfahren in den anderen Fällen.

Bst. e: Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe e ändert Anhang I Abschnitt VII.

Abschnitt VII enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften. Da der GMS vorschreibt, dass die meldenden Finanzinstitute für alle Neukonten Selbstauskünfte einholen und plausibilisieren müssen, ist für den Fall, dass es einem meldenden Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen, keine Auffangmöglichkeit für die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgesehen. Meldende Finanzinstitute werden in diesem Fall neu verpflichtet, die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber und/oder der beherrschenden Personen vorläufig auf der Grundlage der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten zu bestimmen. Dies gilt solange, bis die Selbstauskunft vorliegt und die Plausibilisierung abgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, dass dies kein Standardverfahren und keine Alternative zum Erfordernis darstellt, eine gültige Selbstauskunft einzuholen.

Bst. f–t: Artikel 1 Absatz 11 Buchstaben f–t ändern Anhang I Abschnitt VIII. Abschnitt VIII enthält die Definitionen, die in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten verwendet werden sowie die Änderung dieser Definitionen.

Digitale Geldprodukte

Bestimmte E-Geld-Produkte sowie digitale Zentralbankwährungen, die eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung darstellen, entsprechen funktional einem herkömmlichen Bankkonto und werfen damit ähnliche Steuerfragen auf. Um gleiche Bedingungen für digitale Geldprodukte und traditionelle Bankkonten, die dem Anwendungsbereich des GMS unterstehen, zu schaffen und einheitliche Meldeergebnisse zu gewährleisten, wurden folgende Änderungen vorgenommen:

32 Auf Englisch und Französisch einsehbar unter www.fatf-gafi.org > Publications > Key documents > The FATF Recommendations > FATF Recommendations 2012.