Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Durchführungsbestimmungen zu den praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren gemäss Artikel 4c (Bst. d), zu Vorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge (Bst. e), zur Änderung der in diesem Titel enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz (Bst. f), zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Mindestbetrag nach Artikel 4m Absatz 2 (Bst. g), zur Festlegung und zum Erlass von Regeln für die Erhebung von statistischen Daten (Bst. h), zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Erledigung des Beitreibungsersuchens, einschliesslich Bestimmungen über Verzugszinsen und über Ratenzahlungsvereinbarungen für Schuldner (Bst. i), solche für Streitigkeiten nach Artikel 4j (Bst. j) und solche bei Änderungen oder Rücknahmen von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung (Bst. k) und schliesslich zur Festlegung eines Verfahrens für den Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung, das die technische Qualität und die Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste sicherstellt, sowie im Bedarfsfall zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung (Bst. l).

Der Gemischte Ausschuss fasst die Beschlüsse einstimmig und die Vertragsparteien verpflichten sich, zu veranlassen, dass die notwendigen Beschlüsse innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Beitreibungsamtshilfe erlassen werden. Gelingt das nicht innert der gesetzten Frist, so ist ein Verfahren zur gütlichen Einigung durchzuführen.

Der Gemischte Ausschuss kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Alle fünf Jahre überprüft er zudem die Funktionsweise und Wirksamkeit der vereinbarten Beitreibungsamtshilfe (Abs. 4).

Art. 4q – Verwendung der Standardformblätter für die Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen anderer Abkommen

Für die Durchführung der Beitreibungsamtshilfe erstellt der Gemischte Ausschuss verschiedene Formulare. Im Artikel 4q wird vereinbart, dass diese Formulare auch im Zusammenhang mit der Beitreibungsamtshilfe zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedstaat nach anderen Abkommen verwendet werden können. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Verpflichtung.

Art. 4r – Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 4r schafft eine staatsvertragliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch. Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen Staat niedergelassen oder wohnhaft ist, in dessen Hoheitsgebiet das AIA-Abkommen CH-EU Anwendung findet, kann der Staat, von dem die Erstattung vorgenommen werden soll, den Staat der Niederlassung oder des Wohnsitzes über die bevorstehende Erstattung unterrichten.

Der Artikel soll eine erleichterte Auskunftserteilung ermöglichen. Die Vertragsparteien sind jedoch nicht zu einem solchen Austausch verpflichtet. Ob ein solcher Austausch