Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem Umfang jeder Kontoinhaberin oder jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern fallweise zwischen den Kontoinhaberinnen und -inhabern aufgeteilt werden müssen; und

• die Art des Finanzkontos; diese Unterscheidung zwischen Einlagekonten, Verwahrkonten, Eigenkapitalbeteiligungen und Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsverträgen ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzanlagen besser zu verstehen.

Diese Ausweitung soll es den Steuerbehörden ermöglichen, die Informationen, die sie im Rahmen des AIA über Finanzkonten erhalten, besser zu kontextualisieren und die Verwendung der Daten für die Zwecke der Einhaltung der Steuervorschriften zu erleichtern.

Bst. b: Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe b ändert Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt C.

Ein meldendes Finanzinstitut ist nach dem GMS verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer (SIN) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. Mit der Aktualisierung des GMS wird präzisiert, dass diese Verpflichtung auch immer dann gilt, wenn das meldende Finanzinstitut nach den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, Informationen in Bezug auf die betroffenen Konten zu aktualisieren.

Bst. c: Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c fügt Anhang I Abschnitt I einen Unterabschnitt F hinzu, der Unterabschnitt G des GMS entspricht.

Da es bestimmte Vermögenswerte gibt, die sowohl als relevante Kryptowerte nach dem MRK als auch als Finanzvermögen nach dem GMS gelten (z. B. Aktien, die in Kryptoform ausgegeben werden), enthält der GMS eine optionale Bestimmung, wonach die Meldung von Bruttoerlösen aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nach dem GMS nicht erforderlich ist, wenn die Informationen im Rahmen des AIA über Kryptowerte gemeldet werden. Dies Doppelmeldungen beschränken und meldenden Finanzinstituten, die beiden Regelwerken unterstehen, operative Flexibilität gewähren.

Bst. d: Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe d ändert Anhang I Abschnitt VI.

Abschnitt VI umfasst die Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern. Die Bedingungen, unter denen sich ein meldendes Finanzinstitut in diesen Fällen für die Bestimmung der beherrschenden Personen auf Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei berufen kann, wurden in den GMS aufgenommen. Es wird festgehalten, dass die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit den Empfehlungen der