Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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erfolgen soll, kann somit jeder Staat für sich entscheiden unter Berücksichtigung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis.

Art. 4s – Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Während den Verhandlungen gingen die Vorstellungen der Vertragsparteien zur Vereinbarung der Beitreibungsamtshilfe und auch zu deren Umfang auseinander. Letztlich einigte man sich auf eine Beitreibungsamtshilfe für Mehrwertsteuerforderungen.

Zudem verständigten sich die Vertragsparteien auf ein Zeitfenster von vier Jahren ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Änderungsprotokolls (somit von 1. Januar 2026 – 31. Dezember 2029) zur Prüfung der gegenseitigen Amtshilfe bei der Beitreibung anderer Steuerforderungen. Dieser Austausch ist inhalts- und ergebnisoffen.

4.3.4 Absatz 11: Änderung von Anhang I

Art. 1 Abs. 11 Änderung von Anhang I

Im Grunde entspricht Anhang I dem GMS, der integraler Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist. Da der GMS revidiert wurde, werden die entsprechenden Änderungen auch im Anhang I des AIA-Abkommens CH-EU vorgenommen.

Bst. a: Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe a ändert Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A.

Unterabschnitt A wiederholt die im Rahmen des GMS auszutauschenden Informationen und zeigt auf, auf welche Elemente die zu meldenden Informationen ausgeweitet werden. Neu umfasst die Meldepflicht folgende zusätzlichen Punkte:

• die Rolle der beherrschenden Personen in Bezug auf den kontoinnehabenden Rechtsträger und die Rolle/-n der Inhaberinnen und Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen; dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die Rolle/-n einer beherrschenden Person / einer Inhaberin oder eines Inhabers von Eigenkapitalbeteiligungen in Bezug auf den Rechtsträger erkennen können, sodass eine Unterscheidung zwischen den beherrschenden Personen / Inhaberinnen und Inhabern von Eigenkapitalbeteiligungen möglich ist, die eine Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte haben, im Gegensatz zu denjenigen, die eine leitende Funktion haben (z. B. leitende Angestellte, Protektoren, Trustees);

• ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt und ob eine gültige Selbstauskunft eingeholt wurde; diese Informationen geben den Steuerbehörden Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zuverlässigkeit der Informationen;

• ob es sich bei dem Konto um ein Gemeinschaftskonto handelt, sowie die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaberinnen und -inhaber; diese Informationen