Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

nicht vom GMS oder der AIA-Vereinbarung Finanzkonten abweicht, sind die Mehrkosten relativ gering.

Im Mehraufwand für die rund 9000 betroffenen Finanzinstitute gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 202539 ist auch die Umsetzung des revidierten AIA-Abkommens CH-EU berücksichtigt. Dieser Aufwand ergibt sich primär durch Anpassungen im Infrastrukturbereich (IT-Systeme), technische Vorbereitungsarbeiten (Anpassung der Sorgfaltspflichten und der Kontrollsysteme, Mitarbeiterschulungen, Informationsarbeiten) und die hierfür nötigen Personalkosten. Nach Einschätzungen der betroffenen Branche sind für die gesamte Umsetzung des revidierten GMS einmalige Kosten von 400 000 bis 600 000 Franken pro Finanzinstitut für die Einführung der Änderungen zu erwarten, während der Anstieg bei den jährlich wiederkehrenden Kosten relativ gering ist (weniger als 50 000 Fr. pro Jahr). Diese Kosten umfassen auch die Umsetzung des revidierten GMS mit den EU-Mitgliedstaaten.

Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen

Steuersubjekt der Mehrwertsteuer sind unternehmerisch tätige Personen, unabhängig der Rechtsform (Art. 10 MWSTG). In der EU ist der betroffene Personenkreis vergleichbar definiert. An der Entstehung der Mehrwertsteuerforderung ändert die vorliegend vereinbarte Beitreibungsamtshilfe nichts. Wie bisher bestimmt sich Bestand und Höhe der Steuerforderung einzig nach den im jeweiligen Staat geltenden gesetzlichen Grundlagen. Erst wenn eine Mehrwertsteuerforderung rechtskräftig festgesetzt wurde, die steuerpflichtige Person diese jedoch nicht bezahlt und sie nur in einem anderen Staat als in jenem der Steuerschuld über Vermögenswerte verfügt, könnte auf diese mittels Beitreibungsamtshilfe zur Deckung der Steuerschuld zugegriffen werden.

Primär ist davon auszugehen, dass Unternehmen ihre rechtskräftig festgesetzten Mehrwertsteuerforderungen begleichen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat entstehen. Für all diese Unternehmen entstehen keinerlei weitere Verpflichtungen oder Aufwände aufgrund der Beitreibungsamtshilfe. Ebenso entsteht kein zusätzlicher administrativer Aufwand. Sollte ein Unternehmen die in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig festgesetzte Steuer nicht bezahlen und verfügt es auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht über ausreichend Vermögenswerte, wird künftig für das Unternehmen das Risiko bestehen, dass es in der Schweiz zu einer Vollstreckung dieser Forderung kommt.

39 BBl 2025 883