Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 13 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesbeschluss über die
Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
AG, AR, AI, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TI, VD, VS, ZG, ZH
sowie FDK, SBVg, AVB, CP sprechen sich gegen die Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf weitere Bereiche aus. Darüber hinaus sind AG, AR, AI, BL, BS, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, VS, ZG, ZH sowie die FDK der Ansicht, dass im Falle der Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf andere Steuerarten die ESTV die Zuständigkeit dafür übernehmen sollte. AG, GR, NE, TI bestehen auch auf einer frühzeitigen Einbeziehung der Kantone in die Diskussionen. AG, NE, TI fügen an, dass eine Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf andere Steuerarten bei Partnerstaaten ausgeschlossen sein sollte, mit denen es kein wirksames Instrument zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung gebe. Schliesslich ist TI der Ansicht, dass, falls die Vollstreckungshilfe auf andere Steuerarten ausgeweitet werden sollte, eine Kostenregelung vorsehen sollte, dass die zuständigen Behörden mindestens 10 % des beizutreibenden Betrags einbehalten können und dass die Amtshilfe nur für Forderungen über 50 000 Euro gewährt werden sollte.
Die SVP lehnt die Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf andere Steuerarten kategorisch ab.
Auch gemäss economiesuisse ist die Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf weitere Steuerarten zurückzuweisen.
Die SP unterstützt eine Ausweitung der Vollstreckungshilfe auf andere Steuerarten ohne Begrenzung der Anzahl Fälle.
5. Umsetzung durch die Kantone
Es wurden seitens der Kantone keine spezifischen Anliegen zur Umsetzung des revidierten AIA mit der EU geäussert. In Bezug auf die Umsetzung der Vollstreckungshilfe weist BE darauf hin, dass im Bereich der Mehrwertsteuer die ESTV zuständig sei. LU weist darauf hin, dass die Umsetzung nicht ohne angemessene Mittel auf die Kantone übertragen werden dürfe.
Die grosse Mehrheit der Kantone ist auch der Ansicht, dass, wenn der Bundesrat weitergehende Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe aushandelt, insbesondere in Bezug auf direkte Steuern, die Zuständigkeit bei der ESTV und nicht bei den Kantonen liegen sollte.
VD und JJD betonen, dass eine mögliche künftige Ausweitung der Amtshilfe auch auf direkte Steuern für die Kantone einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Sie regen daher an, zu prüfen, ob im Falle einer Ausweitung der Amtshilfe auf andere Steuerforderungen dem ausländischen Staat gestattet werden könnte, die Steuerforderungen selber geltend zu machen (gemäss JJD sollte dies auch bereits für die Einziehung von MWST-Forderungen in dieser Art gehandhabt werden). Dies würde den administrativen Aufwand für die Kantone bzw. den Bund erheblich vereinfachen.
6. Andere Anliegen, die nicht Gegenstand dieser Vorlage sind
AFBS, SBVg, AVB, SGV sind der Ansicht, dass hinsichtlich der Revision des AIA-Abkommens CH-EU kein Zeitdruck für die Schweiz besteht, da der revidierte AIA auf der Grundlage der multilateralen Vereinbarung auch bilateral mit den zuständigen Behörden umgesetzt werden kann.
SwissHoldings besteht auf der Notwendigkeit, das DBA mit Italien zu revidieren, um sicherzustellen, dass die Regelungen von Artikel 9 in das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Italien übernommen werden. Die Revision des DBA mit Italien sollte ebenso wie die Revision des DBA mit den USA zu den wirtschaftlichen Prioritäten der Schweiz gehören. Auch economiesuisse betont die Bedeutung bilateraler Vereinbarungen in den DBA. Der Bundesrat sollte hier weitere Verbesserungen prüfen. ASB und AVB halten eine Ausdehnung der Quellensteuerbefreiung über bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit den betreffenden EU-Staaten ebenfalls für denkbar.