Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 13 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesbeschluss über die

Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

MWST-Forderungen beziehen, als nicht akzeptabel. Diese würden zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirke. Sie sind der Ansicht, dass die Verhandlung von Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe eine völlige Umkehr der Steuerpolitik der Schweiz darstellt. Zudem sei die Verknüpfung von Artikel 9 mit der Vereinbarung der Amtshilfe sachfremd. AFBS schliesst sich dieser Ansicht an.

Auch economiesuisse und JJD monieren die sachfremde Verknüpfung der Themen Vollstreckungshilfe und Quellensteuerbefreiung durch die EU. JJD betont dabei eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie.

TG, SwissAccounting begrüssen die Tatsache, dass die Vollstreckungshilfe auf die MWST beschränkt ist.

BE ist der Ansicht, dass von diesen neuen Bestimmungen nur der Bund betroffen ist, und äussert sich deshalb nicht dazu.

AG, AI, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SO, SG, TI, TG, VS, ZG, ZH sowie die FDK

anerkennen, dass die Schweiz ein Interesse an der Vollstreckungshilfe im Bereich der MWST haben dürfte, da infolge verschiedener Revisionen des MWSTG eine grössere Anzahl von Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wurde.

Die SVP hält es für unannehmbar, dass die EU die Aufrechterhaltung eines bereits in Kraft stehenden Abkommens über die Aushandlung neuer Verpflichtungen für die Schweiz erzwingt. Im Weiteren schaffe die Vereinbarung der Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen im Änderungsprotokoll ein gefährliches Präjudiz für eine künftige Erweiterung auf andere Steuerarten.

Stellungnahmen zu einzelnen Punkten (Grenzwerte, Kosten und weitere verfahrensrechtliche Aspekte):

AG, TG, TI, SwissAccounting, SwissHoldings begrüssen, dass Schwellenwerte für die Gesuche und Regelungen für die Kostenbeteiligung ausgehandelt wurden. AG, VD und JJD bedauern, dass die Deckung der Kosten nicht gewährleistet ist, und sind der Ansicht, dass die Schweiz vollständig entschädigt werden sollte. TG betont, dass die Bearbeitung solcher Gesuche erheblichen Aufwand verursachen könne. TI ist der Ansicht, dass die Regeln, die bezüglich der Aufteilung der Kosten ausgehandelt wurden, unzureichend sind, dass der Pauschalbetrag auf mindestens 10 % erhöht werden sollte und dass die Schwelle von 10.000 Euro für die Stellung eines Gesuchs zu niedrig ist. JJD spricht sich ebenfalls für eine Erhöhung des Anteils aus, welcher der ersuchte Staat behalten darf. TI sieht zudem Klärungsbedarf bei der zeitlichen Anwendbarkeit der Amtshilfe bei der Einziehung von MWST-Forderungen.

Die SP steht diesen Einschränkungen kritisch gegenüber. Diese brauche es nicht.

SwissAccounting schätzt es, dass die Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe nicht vorläufig angewendet werden, und ist der Ansicht, dass die praktische Anwendung dieser Amtshilfe nach dem Inkrafttreten eng begleitet und kritisch evaluiert werden muss.

CP, VD und JJD betonen die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips von Artikel 4g Absatz 2, wonach der ersuchende Staat zuerst insbesondere seine innerstaatlichen Mittel zur Vollstreckung und jene mit anderen EU-Mitgliedstaaten ausschöpfen muss.

VD und JJD haben spezifische Anmerkungen auch zu den Artikeln 4g, 4h, 4i, 4j, 4l, 4m, 4o, 4s.

4.4.2 Prüfung der Amtshilfe bei der Einziehung anderer Steuerforderungen innerhalb von vier Jahren

Die Teilnehmenden nahmen in ihren Stellungnahmen nicht zur im Änderungsprotokoll vereinbarten ergebnisoffenen Prüfung der Amtshilfe bei der Einziehung anderer Steuerforderungen Stellung, sondern nutzten die Gelegenheit, um bereits ihre Ansicht zu einer möglichen künftigen Ausweitung der Amtshilfe auf andere Steuerforderungen kundzutun.