Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet4).
- Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten gemäss der SoS-Verordnung bleiben vorbehalten (Art. 1 des trilateralen Abkommens).
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die im bilateralen und trilateralen Abkommen festgelegten Massnahmen entsprechen jenen, die in der EU vorgesehen sind. Mit den Solidaritätsmassnahmen soll die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden, wie Haushalte, Spitäler und Notdienste, sichergestellt werden. Ein Solidaritätsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarität ersucht wird, führt bzw. führen daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem günstigsten Angebot entsprechende Solidaritätsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist.
Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Bereich der Gasversorgung aufgeführt. Allfällige Verweise auf EU-Recht, die auch für die Schweiz relevant sind, können sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist und das bilaterale Abkommen Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und umfassend in den Abkommen geregelt sind, insbesondere was die finanziellen Verpflichtungen betrifft. Das EU-Recht könnte bei der Auslegung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Abkommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Sonderregelung für die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Festlegung des zu berücksichtigenden Gaspreises.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Inhalte des bilateralen und des trilateralen Abkommens werden in dieser Vernehmlassung nicht behandelt. Zum besseren Verständnis der Funktionsweise des Solidaritätsmechanismus wird in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung auf die jeweiligen Bestimmungen der beiden Abkommen verwiesen.
Artikel 1
Die Umsetzung des trilateralen Abkommens wird gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas übertragen. Das bilaterale Abkommen sieht die Möglichkeit vor, dass Dritte anstelle der Vertragsparteien die Solidaritätsmassnahmen bearbeiten können (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 16 des bilateralen Abkommens). Die Übertragung an die Swissgas ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Ein solcher Marktgebietsverantwortlicher würde mit der Einführung des Gasversorgungsgesetzes geschaffen.
Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens werden der Swissgas rein operative Aufgaben übertragen. Mittels Weisungen werden die Pflichten der Swissgas weiter präzisiert, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung und Auskunft. Die rechtmässige Umsetzung des trilateralen Abkommens und die Einhaltung der Pflichten werden im Rahmen der bestehenden Strukturen der Wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig über-