Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten
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Swissgas nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können. Die dafür notwendigen Verpflichtungskredite sind Gegenstand eigenständiger Bundesbeschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen durch das Parlament genehmigt wurden.
Artikel 5
Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und keine freiwilligen Angebote verfügbar sind oder die freiwilligen Angebote nicht ausreichen, um die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen, kann die Schweiz bei Deutschland und Italien um verpflichtende Solidaritätsmassnahmen ersuchen (Art. 5 Abs. 1 des bilateralen Abkommens). Ein verpflichtendes Ersuchen um Solidarität umfasst gemäss Artikel 3 Absatz 4 des bilateralen Abkommens mindestens:
a) Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei,
b) Kontaktdaten des verantwortlichen Fernleitungsnetzbetreibers der ersuchenden Vertragspartei,
c) Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten,
d) Liefertag,
e) Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/T)
f) Lieferpunkt
g) Die Zusicherung, dass die Vorgaben für ein Solidaritätsersuchen erfüllt sind.
Die Angebote von Deutschland und Italien werden durch die Wirtschaftlichen Landesversorgung in Zusammenarbeit mit der Swissgas geprüft. Basierend darauf entscheidet der oder die Delegierte, welche Angebote in welchem Umfang angenommen werden soll. Gemäss Artikel 5 Absatz 10 des bilateralen Abkommens gilt ein Vertrag als zustande gekommen, sobald die Annahmeerklärung der ersuchenden Vertragspartei bei der leistenden Vertragspartei eingegangen ist. Absatz 11 desselben Artikels hält zudem fest, dass, sofern eine Online-Plattform verfügbar ist, die Annahme der Angebote über diese Plattform zu erfolgen hat.
Artikel 6
Die Swissgas übernimmt die Gasmengen am nächsten Tag nach Vertragsabschluss am vereinbarten Lieferpunkt, welcher gemäss dem bilateralen Abkommen Artikel 2 Absatz 2 Nummer 10 der Grenzübergangspunkt zur Schweiz ist. Die Swissgas gibt die Gasmengen an die regionalen Gasnetzbetreiber (Bilanzzonenverantwortlichen) weiter, welche diese über die lokalen Gasnetzbetreiber den geschützten Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Alle Akteure, inklusive den Transportnetzbetreiber6, sind verpflichtet, die erforderlichen Transportkapazitäten diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, damit die Lieferungen möglich sind und die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden sichergestellt werden kann. Die Swissgas verteilt die übernommen Gasmengen basierend auf dem prognostizierten Angebotsdefizit aus dem Gasmonitoring des Wirtschaftlichen Landesversorgung. Unterschreitet die erhaltene Gasmenge den Bedarf, wird angestrebt, die Zuteilung an die jeweiligen Bilanzzonen so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmässige Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zwischen den Bilanzzonen gewährleistet ist.
Die Schweiz kann nur um Solidarität anfragen, wenn die ungeschützten Kunden und Kundinnen durch hoheitliche Massnahmen7 vollständig auf den Gasverbrauch verzichten müssen. Somit dürfen in diesem Fall nur noch geschützte Kundinnen und Kunden Gas verbrauchen. Die Kontrolle und allfällige Sanktionierung sind in den jeweiligen Verordnungen für die hoheitlichen Massnahmen geregelt.
6 Die Transportnetzbetreiber sind die Eigentümer des Transportnetzes. Das ist in der Schweiz für die Transitgasleitung die Swissgas und die FluxSwiss Sagl.
7 Verordnete Umschaltung aller Zweistoffanlagen, Verbote und Verwendungsbeschränkungen von Gas und Gas Kontingentierung