Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 19. März 2024 hat der Vorsteher des UVEK im Auftrag des Bundesrats ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien unterzeichnet (nachstehend «trilaterales Abkommen»). Dieses trilaterale Abkommen ist Bestandteil des bilateralen Abkommens, welches Deutschland und Italien ebenfalls am 19. März 2024 unterzeichnet haben (nachstehend «bilaterales Abkommen»). Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschlägigen Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bedürfen. Das Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des trilateralen Abkommens (Art. 166 Abs. 2 BV) sowie der zur Umsetzung erforderlichen Verpflichtungskredite (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) lief vom 15. Mai bis zum 17. Juni 2024. Das trilaterale Abkommen und die zwei Bundesbeschlüsse zu den Verpflichtungskrediten wurden in der Frühlingssession durch das Parlament genehmigt. Da das trilaterale Abkommen rechtsetzende Bestimmungen enthält, ist es dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV), dessen Frist am 30 Juni 2025 abläuft. Das trilaterale Abkommen tritt jedoch erst in Kraft, sobald es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist. Italien hat dies bislang noch nicht getan, und der Zeitpunkt einer möglichen Ratifikation ist derzeit nicht bekannt.
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage, nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Die innerstaatliche Umsetzung des trilateralen Abkommens soll mittels einer Verordnung erfolgen. Im Unterschied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversorgungsgesetz, welches die Grundlage für die Umsetzung des trilateralen Abkommens bieten könnte.
Die Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung sieht in Artikel 1 vor, die öffentliche Aufgabe der operativen Umsetzung des trilateralen Abkommens gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c des Landesversorgungsgesetzes LVG1 an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (nachstehend «Swissgas») zu übertragen. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swissgas ist für die Aufgabe geeignet, da sie langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb und den zugehörigen Transportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas übernehmen könnte.
Die Umsetzungsverordnung ergänzt die Verordnung über die Vorbereitung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage2. Diese Vorbereitungsverordnung regelt die Vorbereitungsmassnahmen für einen Solidaritätsfall, wie auch die Umsetzung des Ersuchens der ausländischen Vertragsstaaten an die Schweiz. Mit dem vorliegenden Entwurf der Umsetzungsverordnung wird nun das Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt. Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen sind gemäss dem bilateralen Abkommen erst nach Ausschöpfung sämtlicher innerstaatlichen Massnahmen – somit in
1SR 531