Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten
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einer schweren Mangellage – möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt sind gestützt auf Art. 31 und 32 LVG-Interventionsmassnahmen möglich. Ersuchen der Schweiz um solidarische Gaslieferung werden in dieser Verordnung geregelt, welche jedoch erst und ausschliesslich in einer drohenden schweren Mangellage in Kraft treten soll.
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage entspricht dem Ziel 25 der Legislaturplanung 2023–2027, wonach die Schweiz die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicherzustellen und den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern hat. Sie wurde nicht in die Finanzplanung des Bundes aufgenommen. Die Vorlage steht im Einklang mit der Energiestrategie des Bundesrates, welche insbesondere die Beibehaltung der hohen Energieversorgungssicherheit der Schweiz zum Ziel hat.
2 Inhalte der Solidaritätsabkommen
Das bilaterale Abkommen stützt sich auf Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung3 (im Folgenden «SoS-Verordnung») in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidaritätsabkommen geltenden Fassung. Das bilaterale Abkommen enthält die folgenden relevanten Bestimmungen, die zum Teil auf die SoS-Verordnung verweisen:
- Solidaritätsmassnahmen sind das letzte Mittel, um in einem Notfall die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Beim Notfall handelt es sich um die dritte Krisenstufe nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c der SoS-Verordnung; die erste Krisenstufe ist die Frühwarnung, die zweite Stufe der Alarm. Alle Massnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs von nicht geschützten Kundinnen und Kunden und zur Erhöhung des Angebots müssen innerstaatlich umgesetzt worden sein, bevor um Solidarität ersucht werden kann (Art. 1 Abs. 1 des bilateralen Abkommens).
- Die Definition der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden nach Artikel 1 Absatz 1 des bilateralen Abkommens basiert auf Artikel 2, Nummer 6 i. V. m. Erwägungsgrund 24 der SoS-Verordnung. Dazu gehören Haushalte, Krankenhäuser und Notdienste. Die Definition des Begriffs „durch Solidarität geschützte Kunden“ ist (gemäss Erwägungsgrund 24) primär auf Privathaushalte beschränkt, kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen auf bestimmte grundlegende soziale Dienste (des Gesundheitswesens, der grundlegenden sozialen Versorgung, sowie Not- und Sicherheitsdienste) und Fernwärmeanlagen ausgedehnt werden.
- In erster Linie können "freiwillige Solidaritätsmassnahmen" angefragt werden (Art. 4 des bilateralen Abkommens). Die Vertragspartei, die auf ein Ersuchen reagiert, fordert die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet auf, auf freiwilliger und vertraglicher Basis Gasmengen zur Bewältigung der Versorgungskrise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung zu stellen.
- Wenn die bereitgestellten Gasmengen nicht ausreichen, um den Gasbedarf der durch die Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, können in einem zweiten Schritt auch "verpflichtende Solidaritätsmassnahmen" angefragt werden (Art. 5 des bilateralen Abkommens). In diesem Fall ergreift die Vertragspartei, die auf das Ersuchen reagiert, hoheitliche Massnahmen auf der Angebots- und Nachfrageseite, um zusätzliche Gasmengen bereitstellen zu können.
- Ein Solidaritätsersuchen gilt nur für den folgenden Gastag und muss täglich neu gestellt werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Solidaritätsersuchen müssen bestimmte Angaben enthalten (u.a. die gewünschte Gasmenge), innerhalb
3 Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280, 28.10.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173, 30.6.2022, S. 17.