Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten
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prüft. Die regulatorischen Zuständigkeiten im Solidaritätsfall verbleiben beim Bund, insbesondere für die Festlegung hoheitlicher Massnahmen (die Umschaltung von Zweistoffanlagen, die Verbrauchsbeschränkungen und -verbote von Gas und Kontingentierung von Gas).
Artikel 2
Solidaritätsmassnahmen können nur zugunsten der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden ersucht werden. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten alle Gaskundinnen und -kunden, welche in Art. 2 der Verordnung über Vorbereitung-von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage5 aufgeführt sind.
Artikel 3
Artikel 3 des bilateralen Abkommens legt den Prozess zum Ersuchen von Solidaritätsmassnahmen fest. Gemäss Absatz 4 muss ein Solidaritätsersuchen mindestens folgende Angaben beinhalten:
a) Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei,
b) Kontaktdaten des verantwortlichen Transportnetzbetreiber (Fernleitungsnetzbetreibers) der ersuchenden Vertragspartei,
c) Kontaktdaten des für die ersuchende Vertragspartei handelnden Dritten,
d) Liefertag,
e) Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/T)
f) Lieferpunkt
g) Die Zusicherung, dass die Voraussetzungen für ein Solidaritätsersuchen erfüllt sind.
Gemäss Artikel 2 des trilateralen Abkommens sowie Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens ist das BWL für die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um Solidaritätsmassnahmen zuständig. Die zu ersuchende Gasmenge wird durch den Delegierten festgelegt. Er tut dies gestützt auf das Erdgasmonitoring der Wirtschaftlichen Landesversorgung. Basierend auf Artikel 3 Absatz 1 des bilateralen Abkommens sind die Voraussetzungen für ein Solidaritätsersuchen erfüllt, falls trotz totalen Verzichts auf Gas durch die ungeschützten Kunden und Kundinnen die Gasversorgung für die geschützten Kundinnen und Kunden nicht sichergestellt werden kann.
Nach Eingang des Solidaritätsersuchens prüfen die deutschen und italienischen Behörden das Ersuchen auf Fehler oder Unvollständigkeiten und bestätigen innerhalb einer halben Stunde den Eingang des Ersuchens. Anschliessend führen sie unverzüglich Solidaritätsmassnahmen durch, um ein oder mehrere Angebote an die Schweiz zu machen.
Artikel 4
Nachdem die deutschen und italienischen Behörden das Ersuchen bestätigt haben, erteilt der oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung im Auftrag des Bundesrates der Swissgas den Auftrag, die benötigten Gasmengen zu besorgen. Die Swissgas schliesst dazu direkt mit den Teilnehmern des deutschen und/oder italienischen Marktes Verträge ab. Für den Fall, dass eine Online-Plattform zur Verfügung steht, erfolgt die Annahme der Angebote über diese Plattform. Der oder die Delegierte definiert zuhanden der Swissgas, in welchem Umfang maximal Angebote angenommen werden sollen und was der maximale Preis pro MWh von einem Angebot sein darf. Für den Fall, dass die freiwilligen Angebote angenommen werden, erhält Swissgas eine staatliche Garantie für die Bezahlung der freiwilligen Solidaritätsmassnahmen. Ein zweiter Finanzierungskredit könnte für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von
5 SR …