Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten

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Kann die Swissgas ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nicht fristgerecht nachkommen, weil eine inländische Vertragspartei ihre Zahlungen an die Swissgas ihrerseits nicht rechtzeitig leistet, ist Swissgas nicht verpflichtet, gegenüber dem Ausland in Vorleistung zu gehen. Etwaige Strafzahlungen, die Swissgas infolge der verspäteten Zahlung einer

Schweizer Vertragspartei entstehen, werden verursachergerecht an die betreffende Schweizer Vertragspartei weiterverrechnet. Alternativ könnte der Bundeskredit (1 Milliarde) für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutschland oder Italien in Anspruch genommen werden.

Artikel 7

Falls die Schweiz freiwillig um Solidarität ersucht, werden die Kosten für das gelieferte Gas der Swissgas durch den ausländischen Vertragspartner direkt in Rechnung gestellt. Falls die Schweiz um verpflichtende Solidarität ersucht, teilt das BWL der Swissgas die Kosten für die Lieferungen mit. In beiden Fällen leitet die Swissgas die Kosten für die Solidaritätslieferungen verursachergerecht an die regionalen Gasnetzbetreiber weiter. So dass schliesslich die geschützten Kundinnen und Kunden möglichst verursachergerecht für die Kosten, welche aus dem Solidaritätsersuchen entstanden sind, aufkommen. Die Kostenweitergabe wird in einem Konzept von Swissgas konkreter geregelt.

Artikel 8

Der oder die Delegierte repräsentiert die wirtschaftliche Landesversorgung in ihrer Gesamtheit (Art. 58 LVG und Art. 2 Abs. 1 VWLV8). Er oder sie leitet die Fachbereiche und das BWL. Deshalb ist er oder sie für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

Das BWL überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit. Es erlässt die notwendigen Weisungen an Swissgas sowie weitere relevante Stellen der Gasindustrie. Die Weisungen präzisieren die Pflichten, insbesondere zur regelmässigen Berichterstattung und Auskunft.

Die Swissgas, die anderen schweizer Transportnetzbetreiber (anderen kommerziellen Betreiber der Transitgasleitung), die regionale Gasnetzbetreiber (Bilanzzonenverantwortlichen), die weiteren Gasnetzbetreiber und weitere Unternehmen der Gaswirtschaft sind verpflichtet, beim Vollzug dieser Verordnung mitzuwirken.

Artikel 9

Die Verordnung tritt nur dann in Kraft, wenn sich die Schweiz in einer drohenden schweren Mangellage befindet und bei Italien oder Deutschland um solidarische Gaslieferungen ersuchen muss.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Dem Bund entstehen grundsätzlich nur vorübergehend Kosten. Alle dem Bund entstehenden Kosten werden durch die Schweizer geschützten Gaskonsumentinnen und -konsumenten ausgeglichen. Der Mechanismus des Abkommens macht es aber nötig, dass der Bund in die Zahlungen involviert ist:

- Stellt die Schweiz das Solidaritätsersuchen in der verpflichtenden Phase, müsste der Bund direkt an den ausländischen Staat zahlen.

8 SR 531.11