Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten

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kürzester Zeit formuliert und beantwortet werden (Art. 3 des bilateralen Abkommens).

- Für freiwillige Solidaritätsmassnahmen gemäss Artikel 4 des bilateralen Abkommens erhalten die Marktteilnehmer eine vertraglich festgelegte Vergütung. Wenn eine Drittpartei (für die Schweiz die Swissgas) mit dem Vertragsabschluss beauftragt wurde, muss die ersuchende Vertragspartei eine staatliche Garantie zur Deckung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei gewährleisten (Art. 3 Abs. 4 Nr. 9 des bilateralen Abkommens).

- Im Falle der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als geschlossen, sobald das Solidaritätsangebot angenommen wurde (Art. 5 Abs. 10 des bilateralen Abkommens). Es sind Entschädigungen für die verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu leisten. Die Entschädigungen beinhalten den Gaspreis, die Transportkosten und mögliche Schäden der betroffenen Wirtschaftssektoren (Art. 8 des bilateralen Abkommen).

Die relevanten Bestimmungen des bilateralen Abkommens gelten durch das trilaterale Abkommen sinngemäss auch für Solidaritätsmassnahmen mit der Schweiz, ohne dass dies eine direkte Übernahme des Rechts der Europäischen Union (EU) bedeutet, auf das im bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Italien Bezug genommen wird. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Solidaritätsabkommen existiert kein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der Gasversorgung.

Der Schweiz wird das Recht eingeräumt, im Notfall ein Solidaritätsersuchen an Deutschland und Italien zu richten, wie es in den Bestimmungen des bilateralen Abkommens vorgesehen ist. Im Gegenzug können Deutschland und Italien ihre Solidaritätsersuchen auch an die Schweiz richten. In den Beziehungen mit der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien sind besondere Regelungen erforderlich. Die folgenden Bestimmungen des trilateralen Abkommens sind hervorzuheben:

- Auf Schweizer Seite ist das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die für die Umsetzung des Abkommens zuständige Behörde (Art. 2 des trilateralen Abkommens).

- Da die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien grosse Mengen umfassen und somit grosse Kapazitäten auf dem schweizerischen Teil der Transitpipeline beanspruchen können, sind für die schweizerische Versorgung spezielle Schutzmechanismen vorgesehen. Die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien dürfen die Versorgung der durch die Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden auf Schweizer Gebiet nicht beeinträchtigen. Ist dies der Fall, müssen die zuständigen Behörden der drei Vertragsstaaten entsprechende Massnahmen ergreifen (Art. 8 und 9 des trilateralen Abkommens).

- Die durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz werden gleich behandelt wie diejenigen in Deutschland und Italien, sofern die schweizerische Definition mit der Definition in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 13 der SoS-Verordnung vereinbar ist (Art. 7 des trilateralen Abkommens).

- Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, damit ihre jeweiligen Gasnetzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens ein operatives Abkommen zur Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen abschliessen (Art. 10 des trilateralen Abkommens).

- Eine Schiedsklausel sieht vor, dass in den Beziehungen mit der Schweiz ein unabhängiges Schiedsgericht als Streitbeilegungsinstanz eintritt (Art. 11 des trilateralen Abkommens).

- Das trilaterale Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 13 des trilateralen Abkommens), da es Teil der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz ist (Art. 7 und 8 Abs. 2 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der