Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/46: Verordnung über die Umsetzung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage · 9 Seiten

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- Bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz in der freiwilligen Phase müsste die Swissgas kurzfristig im Ausland Gas kaufen. Sollte die Swissgas nicht über die nötige Liquidität verfügen, könnte der Bund die nötigen Mittel mit dem Finanzierungskredit vorschiessen.

In beiden Fällen wären Voranschlagskredite nötig. Auf die vorsorgliche Beantragung eines Voranschlagskredits wird jedoch verzichtet, da ausser im Notfall keine Gelder fliessen und die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass der Kredit beansprucht wird. Stattdessen würde der Bundesrat entsprechende Nachtragskredite erst in der konkreten Situation beantragen. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse dürfte dies in der Regel auf dem dringlichen Weg unter Einbezug der Finanzdelegation erfolgen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigentümerinnen von Gasversorgungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarität anfragen würde, würde das Gas von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Unternehmen der Gaswirtschaft sind zur Mitwirkung verpflichtet.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Das trilaterale Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer schweren Mangellage Solidarität anzufragen, um die geschützten Kundinnen und Kunden zu versorgen. Haushalte und essenzielle Dienste würden Gas zum Heizen oder für die Weiterführung des Betriebs erhalten. Die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritätsmassnahmen entstehen, werden von den Endkundinnen und Kunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren. Der Verrechnungsprozess erfolgt analog zur üblichen Kostenverrechnung der Gasversorger an die Endkundinnen und Endkunden in einer normalen Lage.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Verordnungsentwurf sowie das bilateralen und das trilaterale Abkommen enthalten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.