Zwischenbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 121 Seiten

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bzw. einen Fehler enthält, da eine Ausnahmeregelung, gemäss der die Nichtigkeit einer Kündigung durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt würde, nicht zulässig ist.

2.3.2.2.3 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

40 Vernehmlassungsteilnehmende beziehen ausdrücklich Stellung zum BöB-Entwurf. 32 Teilnehmende unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen (u. a. SP, SSV, economiesuisse, SGV, SAV, SBVg, SGB, KFMV, Travail.Suisse, SEV, Unia, ISOLSUISSE, Schweizerischer Baumeisterverband, scienceindustries, Syna), 2 Teilnehmende lehnen sie ab (u. a. Indagia AG). 6 Teilnehmende äussern sich nur zu einem bestimmten Thema, ohne sich hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen insgesamt klar zu positionieren.

Der SSV regt an, dass eine einfach handhabbare nationale digitale Lösung für die effiziente Abfrage angeboten wird, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit den Nachweisen betreffend Konformität mit den Arbeits- und Lohnbedingungen für alle Beteiligten tief zu halten. Auch die Stadt Zürich fordert eine digitale Lösung als Umsetzungshilfe. Bauenschweiz stellt die Frage, weshalb die GAV-Bescheinigungspflicht einzig für Bauleistungen gelten soll. Swissstaffing fordert, dass die Temporärbranche von der Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen ausgenommen oder alternativ die Einführung eines spezifischen Bescheinigungs- und Ausweissystems für die Branche sichergestellt wird.

2.3.2.2.4 Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtar-

beitsverträgen

49 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich spezifisch zum AVEG. 33 Teilnehmende sprechen sich für die vorgeschlagenen Änderungen aus (u. a. BS, VD, SP, SSV, economiesuisse, SAV, SBVg, Travail.Suisse, FER, ISOLSUISSE, SFF, STV, suissetec, Syna, transfair CP) und betrachten diese insbesondere als ein Paket, das aus den Verhandlungen der Sozialpartner hervorgegangen ist. 6 Teilnehmende lehnen die vorgeschlagenen Änderungen des AVEG ganz oder teilweise ab (u. a. TI, EIT.swiss, HotellerieSuisse). 10 Teilnehmende äussern sich nur zu einem oder mehreren bestimmten Themen, ohne sich hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen insgesamt klar zu positionieren.

Der Kanton TI und HotellerieSuisse fordern, auf Artikel 12 Absätze 5 und 6 VE-AVEG zur Klarstellung der Unterstellung unter einen GAV zu verzichten, und begründen dies damit, dass die Bestimmungen lediglich einen Mechanismus einführen, der Verwirrung stiften und die Verbindlichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung schwächen könnte. 3 Vernehmlassungsteilnehmende (SGV, suissetec, VFAS) unterstützen ausdrücklich die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. Sie sind jedoch der Ansicht, dass der Anwendungsbereich von Artikel 4a VE-AVEG eng umgrenzt sein müsse, damit der übliche Ablauf der Unterstellungskontrollen der paritätischen Kommissionen nicht durch solche Klagen torpediert werden könne. Sie beantragen eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts im Sinne des erläuternden Berichts. EIT.swiss fordert den Verzicht auf die zwei Bestimmungen zu den Quoren, das heisst Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a VE-AVEG mit der Begründung, dass sich die heutige Regelung bewährt habe. Gastro-Suisse schlägt eine Änderung des Wortlauts der Bestimmung über die Klarstellung der