Zwischenbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 121 Seiten

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Form ab, wäre aber im Sinne eines Kompromisses bereit, das Anliegen von Massnahme 14 zu diskutieren, solange sie dabei auf ein für Swissmem akzeptables und verhältnismässiges Mass reduziert würde.

2.3.2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzen

2.3.2.2.1 Entsendegesetz

51 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich spezifisch zum EntsG. 34 Teilnehmende begrüssen die vorgeschlagene Anpassung des EntsG (u. a. SSV, economiesuisse, SGV, SAV, SBVg, KFMV, Travail.Suisse, ISOLSUISSE, Schweizerischer Baumeisterverband, scienceindustries, Syna, transfair, CP) und 4 Teilnehmende lehnen sie teilweise (TI) oder vollständig ab (u. a. INDAGIA). Die übrigen 13 Teilnehmenden nehmen lediglich zu einem bestimmten Thema Stellung, ohne explizit anzugeben, ob sie die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt befürworten oder ablehnen.

6 Teilnehmende schlagen ihrerseits Anpassungen vor (TI, VD, SGB, Unia, ISOLSUISSE, suissetec). Der Kanton TI spricht sich gegen die Umsetzung von Artikel 6e VE-EntsG für Staatsangehörige der EU aus, die in ihrem Herkunftsland nicht selbstständig erwerbstätig sind, in der Schweiz aber eine selbstständige Erwerbstätigkeit während weniger als drei Monaten ausüben möchten, da die vorgeschlagene Änderung das Risiko einer erheblichen Zunahme von Scheinselbstständigkeit mit sich bringt. In Bezug auf die Bearbeitung der Meldungen weist der Kanton VD auf die Komplexität der vorgeschlagenen Lösung hin und hält fest, dass seiner Ansicht nach eine zentralisierte und vollständige Verwaltung der Meldungen durch den Bund einen echten Fortschritt darstellen und die administrativen Verfahren vereinfachen würde. Der SGB und die Unia sprechen sich dafür aus, dass die in Artikel 5 Absatz 1bisVE-EntsG geregelte Haftung des Erstunternehmers auch Forderungen der paritätischen Kommissionen wegen nicht bezahlter Vollzugsbeiträge umfassen sollte. Die beiden Verbände unterbreiten zudem zwei Anpassungsvorschläge: erstens eine redaktionelle Änderung von Artikel 6 Absatz 4 VE-EntsG und zweitens die explizite Erwähnung von Daten aus zivilrechtlichen Sanktionen in den Artikeln 8o und 8p VE-EntsG. Betreffend die Kautionspflicht fordern ISOLSUISSE und suissetec entweder die gleiche Entlastung für Schweizer Betriebe oder die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung.

2.3.2.2.2 Obligationenrecht

Neben den 61 Teilnehmenden, die Stellung zu Massnahme 14 genommen haben (siehe Ziffer 2.3.2.1.2), äussern sich 13 Teilnehmende ausdrücklich zu den für das OR vorgeschlagenen Änderungen. 5 Teilnehmende unterstützen die Änderungen (SGB, KFMV, SEV, Unia, transfair), während sich 7 dagegen aussprechen (u. a. Gastro-Suisse, Handel Schweiz, HotellerieSuisse, STV, suissetec, Swissmem). 1 weiterer Teilnehmender nimmt lediglich zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen Stellung.

4 Teilnehmende fordern eine Anpassung. Der SGV und suissetec halten fest, dass die in Artikel 336a Absatz 4 VE-OR vorgesehene Sanktion von 10 auf 6 Monatslöhne reduziert werden sollte, wie es auch in anderen Kündigungsbestimmungen der Fall ist. Der SGB und die Unia sind der Ansicht, dass der erläuternde Bericht eine Unklarheit