Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten
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spruch auf Sozialhilfe für EU-Bürgerinnen und -Bürger ausweite und jeglichen Ausschluss von Sozialleistungen, selbst bei starker Abhängigkeit, praktisch unmöglich mache.
Verlust des Status als Erwerbstätige und des Aufenthaltsrechts (Art. 61a): NW, BL, JU und TI unterstützen diese Bestimmung ausdrücklich. NW weist darauf hin, dass diese eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Sozialdiensten, öffentlicher Arbeitsvermittlung und Migrationsämtern erfordere, was zu erhöhtem Vollzugsaufwand in den Kantonen oder Gemeinden führen werde. Ferner betont der Kanton, dass die Kriterien, um als erwerbstätig zu gelten, nicht hoch seien. BL verlangt eine dahingehende Präzisierung, dass Artikel 61a Absatz 1 erster Satz VE-AIG für Fälle gilt, in denen es um ein erstmaliges Arbeitsverhältnis in der Schweiz geht, nicht jedoch für Fälle, in denen eine Person nach bereits zurückliegenden Arbeitsverhältnissen in der Schweiz zuletzt ein auf weniger als zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis eingeht. VD erachtet es als notwendig, den Begriff der Erwerbstätigkeit zu präzisieren. JU betont, dass die Umsetzung dieser Massnahme mit einem höheren Arbeitsaufwand für die zuständigen Behörden verbunden sei, namentlich zur Feststellung einer offensichtlich mangelnden Kooperation mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Der Kanton TI hält fest, dass die Pflicht zur Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei den RAV zu zusätzlichem Aufwand führen werde, und fordert eine kurze Anmeldefrist. Weiter betont der Kanton, dass der Status als Erwerbstätige nahezu unbegrenzt verlängert werden könne, solange die Verpflichtungen gegenüber dem RAV eingehalten würden, was zu missbräuchlichen Situationen führe. Ferner sei unklar, nach welchen Modalitäten die für die Sozialhilfe zuständige Behörde über den Verlust des Status als Erwerbstätige unterrichtet wird. Die SVP vertritt die Meinung, dass eine Person kein weiteres Aufenthaltsrecht mehr haben soll, wenn sie in den ersten zwölf Monaten arbeitslos wird. Sie hält es für stossend, dass bei einer Erwerbstätigkeit von über zwölf Monaten allein die Anmeldung beim RAV vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts schützt, da das System äusserst leicht zu manipulieren sei. Für Travail.Suisse, transfair und Syna ist die Pflicht zur Anmeldung bei einem RAV eine pragmatische und akzeptable Lösung. Sie lehnen jedoch ab, dass RAV-Beratende indirekt migrationsrechtliche Entscheide treffen müssen.
Rechtsmissbräuchliche Situationen (Art. 61c): Der Kanton TI unterstützt die nicht abschliessende Liste und verlangt verschiedene Präzisierungen. Die SVP ist der Auffassung, dass keine Ansprüche auf Aufenthalt resultieren sollen, wenn sich jemand mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (am Stück oder zusammengerechnet). HotellerieSuisse fordert, dass in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit nicht saisonale befristete Arbeitsverhältnisse gemeint sind, die branchenimmanent seien.
Erlöschen des Aufenthaltsrechts (Art. 61d): Nach Ansicht von NW entstehen mit der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG Brüche zur geltenden kantonalen Bewilligungspraxis (z. B. Widerrufsmöglichkeiten bei Sozialhilfebezug). Der Kanton TI unterstützt die Massnahme, weist aber darauf hin, dass unklar sei, ob das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auch nach einer längeren Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Schweiz (sechs Monate) erlöschen kann. Laut der SVP ist es nicht mit