Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten

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SAV schlägt für Artikel 21b Absatz 5 eine Formulierung vor, die sicherstellt, dass das Überschreiten des Schwellenwertes in den Bereichen der Nettozuwanderung und der Grenzgängerbeschäftigung erst dann eine Prüfung der Schutzklausel auslöst, wenn auch der Schwellenwert zur Arbeitslosigkeit oder der Sozialhilfe überschritten würde. Economiesuisse und der SAV schlagen zudem Anpassungen der Absätze 9 und 10betreffend den Einbezug von kantonalen Sozialpartnern vor.

Der SGV beantragt eine Umformulierung von Artikel 21b Absatz 6 in Bezug auf die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen. Weiter verlangt der SGV, dass bei der Beantragung von regionalen Schutzmassnahmen die kantonalen Sozialpartner zwingend beigezogen werden müssen.

Der SGB schlägt verschiedene konkrete Änderungen im Artikel 21b vor (Abs. 1, 2, 6, 9, 10). Wenn ein Schwellenwert überschritten wird, soll eine zwingende Prüfung eingeleitet werden, die prioritär das Ergreifen von konjunktur-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Massnahmen nach sich ziehen soll.

Weiter machen unter anderem auch die CVCI, GastroSuisse, Syna, Unia, Handel Schweiz, ISOLSUISSE, Operation Libero, scienceindustries, Swiss Textiles, transfair, Regio Basiliensis, die HIKF und AvenirSocial in ihren Stellungnahmen Vorschläge zur Anpassung von Artikel 21b.

Ausschluss von der Sozialhilfe (Aufhebung von Art. 29a und neuer Art. 41c): Die KdK sowie die Kantone NW, BL und TI unterstützen die neue Bestimmung im Interesse einer einheitlichen Praxis ausdrücklich. Die Grünen, die SVP und die SP lehnen die Bestimmung explizit ab. Laut BL besteht im Bereich einer Teilunterstützung durch die Sozialhilfe bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit eine gewisse Unklarheit, es sei aber denkbar, dass sich für diese Personenkategorie ein höherer Leistungsbezug ergebe. VD erachtet Absatz 3 als zweckmässig. Der Kanton TI vertritt den Standpunkt, dass auch eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit die Berechnung der Referenzfrist unterbrechen sollte. Die KdK sowie NW und BL sind der Ansicht, dass diese Bestimmung eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden (in den Bereichen Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung und Migration) bedingt. NW präzisiert, dass ein erwerbstätiger EU-Bürger trotz ergänzender Sozialhilfeabhängigkeit seine Familie nachziehen kann, was die Sozialhilfeabhängigkeit nochmals erhöhe. Die SP kritisiert die Tatsache, dass Perioden vollständiger Sozialhilfeabhängigkeit von sechs Monaten oder mehr bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden. Die SVP kritisiert, dass diese Bestimmung die grössten Anwendungsbereiche nicht erfasse, nämlich Personen, die über ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Zudem müsste ihr zufolge bereits eine teilweise Sozialhilfeabhängigkeit von einem Monat zu einem Unterbruch und Neubeginn der Fünfjahresfrist führen. Operation Libero hebt hervor, dass die Ausnahmeklausel, welche Nichterwerbstätige vom Daueraufenthaltsrecht ausschliessen soll (neuer Art. 7e FZA), als Kann-Bestimmung formuliert sei, und fordert den Bundesrat auf, das Daueraufenthaltsrecht auf der Grundlage des gegenwärtigen EU-Rechts umzusetzen und diese Kann-Bestimmung nur im Fall einer finanziell nicht verkraftbaren Rechtsentwicklung umzusetzen. Der Verein Bilaterale III Nein ist der Auffassung, dass diese Änderung den An-