Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten
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2.3.1.2 Bemerkungen zu den einzelnen Gesetzen
2.3.1.2.1 Ausländer- und Integrationsgesetz
Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden äussert sich nicht spezifisch zu den Bestimmungen zur Umsetzung des geänderten FZA. Zu folgenden Bestimmungen sind Bemerkungen eingegangen:
Pflichten, seine Anwesenheit zu melden und sich anzumelden oder eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (Art. 13a VE-AIG): Der Kanton TI unterstützt diese Pflichten und erachtet es als zentral, dass in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) definiert wird, wie das effektive Datum der Einreise in die Schweiz zu berechnen ist, damit allfällige Leistungsansprüche korrekt beurteilt werden (z. B. Familienzulagen, Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung). Die SVP merkt an, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger mit diesem neuen Artikel keinen Ausländerausweis mehr benötigen, was nachteilig wäre, auch wenn dieser lediglich deklaratorischen Charakter hat.
Abmeldepflicht (Art. 15): Der Kanton TI unterstützt die Abmeldepflicht, bedauert aber, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger bei Wegzug in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde nicht verpflichtet sind, sich anzumelden. Dies könne Kontrollen erschweren und zu einem Anstieg missbräuchlicher Situationen führen (namentlich in Zusammenhang mit Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Steuern). Zudem hält es der Kanton für widersprüchlich, dass diese Regel nur für EU-Bürgerinnen und -Bürger gilt, nicht aber für ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten.
Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen bei der Anwendung des FZA (Art. 21b): TI und JU befürworten explizit die vorgeschlagene Umsetzung im AIG. JU fordert, dass der Bund einmal jährlich die nötigen Statistiken den Kantonen zur Verfügung stellt.
BS beantragt eine Anpassung von Artikel 21b Absatz 10 VE-AIG, sodass Kantone einen Antrag zur Prüfung der Anrufung der Schutzklausel stellen können, wenn im Kanton selbst schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme vorliegen.
Die Mitte verlangt, Artikel 21b Absatz 9 zu ergänzen, um den Bundesrat zu verpflichten, vor der Festlegung der Indikatoren und Schwellenwerte die parlamentarischen Kommissionen, die Kantone sowie die Sozialpartner anzuhören. Travail.Suisse erachtet die Konsultation der Sozialpartner vor dem Stellen eines Antrags auf Anrufung der Schutzklausel und vor dem Ergreifen von Schutz- oder Ausgleichmassnahmen als zwingend (Art. 21b Abs. 9).
Die Grünen beantragen, gänzlich auf Artikel 21b zu verzichten, subsidiär Artikel 21b Absatz 6 Buchstabe b VE-AIG zu streichen sowie eine neue Bestimmung (Art. 21b Abs. 5bis) aufzunehmen, wonach der Bundesrat prioritär FZA-kompatible Massnahmen prüft.
Die SVP beantragt, in Artikel 21b Absatz 5 festzuhalten, dass nicht die Prüfung der Schutzklausel ab einem Schwellenwert zu erfolgen hat, sondern deren Anrufung. Der