Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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Stromabkommens vorgesehen. Für die bestehenden Beihilferegelungen wird die Überwachungsbehörde ein weiteres Jahr Zeit haben, um sich einen Überblick zu verschaffen, bevor sie ein allfälliges Prüfungsverfahren nach Artikel 47 VE-BHÜG eröffnet. Zudem wurden weitere sektorspezifische Absicherungen im Stromabkommen festgehalten (s. Ziff. 2.10).

Der Bundesrat erachtet das Verhandlungsmandat als vollständig erfüllt. Er beantragt im Rahmen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz–EU die Genehmigung der Beihilfeprotokolle und der dazugehörenden Umsetzungsgesetzgebung. Zur Genehmigung des Stromabkommens siehe Ziffer 2.11.1.

2.2.2 Ausgangslage und Vorverfahren

Die Überwachung staatlicher Beihilfen in der Schweiz war ursprünglich eines der Themen, die der Bundesrat im Rahmen des institutionellen Rahmenabkommens mit der EU klären wollte. Dessen Entwurf sah Beihilferegeln im Geltungsbereich des LuftVA vom 21. Juni 199974 vor, welche auch den Rahmen für Regeln über staatliche Beihilfen in neuen Binnenmarktabkommen dargestellt hätten. Dabei sollte der Grundsatz aus dem EU-Recht in die Binnenmarktabkommen übernommen werden, wonach staatliche Beihilfen unzulässig sind, wenn sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen beeinträchtigen können. Aus dem EU-Recht sollten auch die diversen Ausnahmen beziehungsweise Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen übernommen werden. Darüber hinaus sah der Entwurf für ein institutionelles Rahmenabkommen vor, dass die Schweiz gemäss ihrer verfassungsmässigen Kompetenzordnung eine ständige Überwachung der Konformität staatlicher Beihilfen mit dem übernommenen Beihilferecht durch eine unabhängige Behörde sicherstellt. Schliesslich hätte die Schweiz gemäss dem Entwurf für ein Transparenzregime sorgen müssen, welches mit demjenigen der EU gleichwertig ist: Insbesondere hätten Entscheide über staatliche Beihilfen, die unter die betroffenen Abkommen fallen, veröffentlicht werden müssen.

Nach der Entscheidung des Bundesrates, ein institutionelles Rahmenabkommen nicht zu unterzeichnen, beauftragte er im Juni 2021 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu prüfen, ob eine autonome Angleichung an das EU-Beihilferecht im Interesse der Schweiz wäre. Die Analyse des Bundes zeigte, dass eine autonome Angleichung des Schweizer Rechts im Bereich der staatlichen Beihilfen im Interesse der Schweiz liegen könnte: Eine Regelung staatlicher Beihilfen könnte die auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhende Wirtschaftsordnung der Schweiz sinnvoll ergänzen, den Wettbewerb stärken und faire Bedingungen für die Unternehmen schaffen. Darüber hinaus nahm im Februar 2022 eine technische Arbeitsgruppe, in der Experten des Bundes und der Kantone vertreten waren, im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) ihre Arbeit auf. Diese technische Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass

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