Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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onellen Elemente in diese Abkommen erfordert keine Änderung der Bundesverfassung (BV). Die Verfassungsmässigkeit der neuen Abkommen und der Änderungsprotokolle wird in den entsprechenden Kapiteln des erläuternden Berichts behandelt. Die institutionellen Protokolle stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund eines Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat allein zuständig ist (s. auch Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG]73). Die institutionellen Protokolle sind keine völkerrechtlichen Verträge, die der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags in eigener Kompetenz abschliessen kann. Es handelt sich auch nicht um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite gemäss Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Daher müssen die institutionellen Protokolle der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

2.1.8.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Die institutionellen Protokolle erfordern weder eine Ausführungsgesetzgebung noch Begleitmassnahmen (s. Ziff. 2.1.7.2 zum Einbezug der Kantone).

2.1.8.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die institutionellen Protokolle sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

2.1.8.4 Erlassform

Die Frage der Erlassform wird in den Abschnitten des erläuternden Berichts über die Abkommen behandelt, die institutionelle Elemente umfassen.

2.1.8.5 Vorläufige Anwendung

Eine vorläufige Anwendung der institutionellen Elemente ist nicht vorgesehen.

2.1.8.6 Datenschutz

Zum Thema Datenschutz ist Folgendes zu beachten:

– Die Schiedssprüche des SchG werden veröffentlicht (Art. IV.2 Abs. 4 Unterabs. 1 AnlSchG-IP-LuftVA). Es ist vorgesehen, dass der GA vor dem Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU, Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit erlässt, die bei der Veröffentlichung der Schiedssprüche zu berücksichtigen sind (Art. IV.2 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 AnlSchG-IP-

73 SR 172.010