Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Parallel zu den Verhandlungen über die völkerrechtlichen Bestimmungen musste eine nationale Rechtsgrundlage ausgearbeitet werden. Damit sollen die mit der EU ausgehandelten völkerrechtlichen Bestimmungen über staatliche Beihilfen umgesetzt werden soll. Konkret ist damit die Verpflichtung der Schweiz gemeint, für die Zwecke gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und EU-Unternehmen in den Bereichen des Binnenmarktes, in denen die Schweiz auf der Grundlage dieser Abkommen teilnimmt, ein gleichwertiges schweizerisches Beihilfeüberwachungssystem zu schaffen. Diese Umsetzung soll in Form eines Bundesgesetzes, dem Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG), ergehen, welches grundsätzlich nur die Verfahrensfragen regelt. Das materielle Recht wird im jeweiligen Beihilfeprotokoll sowie in einem eigenen Beihilfeteil des Stromabkommens dem EU-Recht entsprechend und unmittelbar anwendbar geregelt. Das Verfahren wahrt die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen einschliesslich der Organisations- und Verfahrensautonomie der Kantone sowie die Gewaltenteilung. Entsprechend den Beihilfeprotokollen beziehungsweise dem Beihilfeteil der drei betroffenen Binnenmarktabkommen sollen Beihilfen an Unternehmen, welche im Geltungsbereich der jeweiligen Binnenmarktabkommen tätig sind, von einer unabhängigen Schweizer Überwachungsbehörde kontrolliert werden. Bei der Ausarbeitung des VE-BHÜG legte der Bundesrat Wert darauf, ein möglichst effizient ausgestaltetes Verfahren bereitzustellen und den administrativen Aufwand für Behörden und Unternehmen auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für das Parlament wäre es ohne gleichzeitige Vorlage der innerstaatlichen Umsetzung schwieriger einzuschätzen, was die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen genau bedeuten. Ausserdem vermeidet der Bundesrat damit, dass die Schweiz sich völkerrechtlich zu einem bestimmten Vorgehen im Beihilfebereich verpflichtet, diese Verpflichtung aber nicht erfüllen kann, weil die innerstaatliche Umsetzung im Parlament oder einer allfälligen Volksabstimmung scheitert.
2.2.4 Materielle Grundzüge des EU-Beihilferechts
In der EU besteht ein Regelwerk mit detaillierten Vorschriften zu staatlichen Beihilfen von EU-Mitgliedstaaten, um eine einheitliche Wettbewerbsordnung (Level Playing Field) im EU-Binnenmarkt zu gewährleisten. Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)75 definiert. Demzufolge sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen (s. Ziff. 2.2.5.3 und Erläuterungen zu Art. 1 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7).
Staatlichen Beihilfen liegen in der Regel öffentliche Interessen zugrunde, beispielsweise die Unterstützung von Innovation oder die Förderung umweltfreundlicher Technologien. Sie können aber oftmals auch zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmenden und damit zu einer Wettbewerbsverfälschung in einem Markt
75 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), ABl. C
202 vom 7. Juni 2016, S. 47.