Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten

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eine solche Angleichung technisch möglich wäre. Die Regelung von staatlichen Beihilfen in der Schweiz sollte jedoch vor dem Hintergrund des prioritären Ziels des erleichterten Zugangs zum EU-Binnenmarkt nicht autonom, sondern nur aufgrund ausgehandelter völkerrechtlicher Vereinbarungen und nur in den Bereichen in Frage kommen, in denen der Zugang zum EU-Binnenmarkt für die Schweiz vertraglich vorgesehen ist. Hierfür wäre ein eigenes, gleichwertiges Überwachungsverfahren am sinnvollsten und die Wettbewerbskommission (WEKO) am geeignetsten für die Rolle der schweizerischen Überwachungsbehörde (s. dazu Erläuterungen zu Art. 3 VE-BHÜG in Ziff. 2.2.7). Dieses Verständnis war auch Grundlage für die exploratorischen Gespräche zwischen der Schweiz und der EU.

Parallel zu den Arbeiten in der technischen Arbeitsgruppe wurden exploratorische Gespräche mit der EU geführt, um die möglichen Landezonen allfälliger Verhandlungen zu klären. Die Ergebnisse der exploratorischen Gespräche wurden in einer Gemeinsamen Verständigung (Common Understanding; CU) vom 27. Oktober 2023 festgehalten: Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten in das Luftverkehrs-, Landverkehrs- und das Stromabkommen aufgenommen werden. Die Überprüfung staatlicher Beihilfen sollte, innerhalb des Geltungsbereichs dieser Abkommen, auf materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften beruhen, die mit denjenigen in der EU gleichwertig sind. Zu diesem Zweck würde die Schweiz ihr eigenes Überwachungsverfahren einführen (Zwei-Pfeiler-Ansatz, s. Ziff. 17 CU).

2.2.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Bundesrat einen sektoriellen Ansatz verfolgt. Gemäss dem am 8. März 2024 verabschiedeten Verhandlungsmandat sollten die Beihilferegeln in die zwei bestehenden Binnenmarktabkommen, namentlich das LuftVA und das LandVA von 21. Juni 1999, sowie im neuen Stromabkommen aufgenommen werden. Die Regeln über staatliche Beihilfen sollten grundsätzlich gleichwertig mit denjenigen sein, die in der EU gelten und gewährleisten, dass Unternehmen in der Schweiz (d. h. mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz) einen gesicherten und gleichberechtigten Zugang zum Binnenmarkt der EU haben, wo dieser vertraglich geregelt ist. Im Rahmen der Verhandlungen sollten Lösungen oder Übergangsperioden und ein Mechanismus zur Sicherstellung der Berücksichtigung essenzieller Interessen der Schweiz angestrebt werden. Zudem sollte das Verhandlungsergebnis die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Gewaltenteilung, inklusive Artikel 190 BV, respektieren. Konkret sollte die Schweiz die materiellen Beihilfevorschriften dieser Abkommen mit eigenen Verfahren und Behörden überwachen (Zwei-Pfeiler-Modell). Basierend auf der Gemeinsamen Verständigung vom Oktober 2023 wurden die Verhandlungen mit der EU über ein Paket Schweiz–EU Mitte März 2024 aufgenommen. Die Verhandlungen im Bereich der Beihilfen konnten nach 15 Treffen im Juli 2024 materiell in vollständiger Erfüllung des Verhandlungsmandats vom 8. März 2024 abgeschlossen werden. In der Folge wurden formelle und juristische Bereinigungen vorgenommen sowie sektorielle Sonderregeln ausgehandelt (s. Ziff. 2.5.6.4, 2.6.9.3. sowie Ziff. 2.11.6.9). Aufgrund der Möglichkeit, dass Regeln für staatliche Beihilfen für zukünftige Abkommen in binnenmarktrelevanten Bereichen vereinbart werden könnten, kommt diesen Vertragsregelungen ein Modellcharakter zu.